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nur in einem ganz entfernteren Verhältnis zu dem Sachverhalt
steht, als irgend ein anderer böslicher Mißtäter, sei es auch daß
der ordnungswidrige Zustand durch den fälschlich Belangten an
sich mit größerer Leichtigkeit beseitigt werden könne. Die Aus-
wahl wird vielmehr weiterhin durch ein Moment getroffen werden
können, das in die Schuldfrage hinüberspielt. Den Maßstab für
den näheren Grad nach Festlegung einer von den drei objektiven
Unterlagen wird bei den mehreren in Betracht Kommenden die
subjektive verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit sein. Erst dann
könnte etwa die objektive leichtere Erreichbarkeit des Zieles wieder
einen weiteren neuen, noch engeren Gradmesser ergeben. Die
Verantwortlichkeit wird einmal aus einem schuldhaften Tat-
willen, der die öffentliche, durch irgendwelche Rechtsnormen ge-
regelte Sicherheit und Ordnung verletzt hat oder gefährdet, und
ein andermal aus der Vernachlässigung der Sorgfalt folgen, die
gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in dem jewei-
ligen individuellen Pflichtenkreis geschuldet wird. In letzterer
Hinsicht wird sie bei den mehreren Verpflichteten, wie z. B. den
Miteigentümern, Fabrikherren und Arbeitern usf. an die zivil-
rechtliche culpa in custodiendo, in eligendo, in inspiciendo er-
innern.
Wohlgemerkt, bestimmt dieses subjektive Moment aber nur
den Grad des näheren Verhältnisses, wenn mehrere Verpflichtete
in Frage kommen können, während das objektive Moment (z. B.
das Eigentum, die Urheberschaft) bei Mangel einer Konkurrenz
vollauf genügt.
Wenn man nun die gewonnenen Resultate bei dem Beispiel
der Vertretung (Verfügungsberechtigung über Menschen) durch-
führt, so ergibt sich folgendes:
Ein Minderjähriger (oder aus einem sonstigen Grunde Ver-
tretener) stört die öffentliche Nachtruhe. Er ist Urheber (objek-
tiver Maßstab); also passiv für die Anordnung an sich legitimiert,
Er ist aber dann nur fähig, Objekt des Befehls zu sein, wenn