Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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nur in einem ganz entfernteren Verhältnis zu dem Sachverhalt 
steht, als irgend ein anderer böslicher Mißtäter, sei es auch daß 
der ordnungswidrige Zustand durch den fälschlich Belangten an 
sich mit größerer Leichtigkeit beseitigt werden könne. Die Aus- 
wahl wird vielmehr weiterhin durch ein Moment getroffen werden 
können, das in die Schuldfrage hinüberspielt. Den Maßstab für 
den näheren Grad nach Festlegung einer von den drei objektiven 
Unterlagen wird bei den mehreren in Betracht Kommenden die 
subjektive verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit sein. Erst dann 
könnte etwa die objektive leichtere Erreichbarkeit des Zieles wieder 
einen weiteren neuen, noch engeren Gradmesser ergeben. Die 
Verantwortlichkeit wird einmal aus einem schuldhaften Tat- 
willen, der die öffentliche, durch irgendwelche Rechtsnormen ge- 
regelte Sicherheit und Ordnung verletzt hat oder gefährdet, und 
ein andermal aus der Vernachlässigung der Sorgfalt folgen, die 
gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in dem jewei- 
ligen individuellen Pflichtenkreis geschuldet wird. In letzterer 
Hinsicht wird sie bei den mehreren Verpflichteten, wie z. B. den 
Miteigentümern, Fabrikherren und Arbeitern usf. an die zivil- 
rechtliche culpa in custodiendo, in eligendo, in inspiciendo er- 
innern. 
Wohlgemerkt, bestimmt dieses subjektive Moment aber nur 
den Grad des näheren Verhältnisses, wenn mehrere Verpflichtete 
in Frage kommen können, während das objektive Moment (z. B. 
das Eigentum, die Urheberschaft) bei Mangel einer Konkurrenz 
vollauf genügt. 
Wenn man nun die gewonnenen Resultate bei dem Beispiel 
der Vertretung (Verfügungsberechtigung über Menschen) durch- 
führt, so ergibt sich folgendes: 
Ein Minderjähriger (oder aus einem sonstigen Grunde Ver- 
tretener) stört die öffentliche Nachtruhe. Er ist Urheber (objek- 
tiver Maßstab); also passiv für die Anordnung an sich legitimiert, 
Er ist aber dann nur fähig, Objekt des Befehls zu sein, wenn
	        
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