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juristischen Person möglich ist, wo die fehlende Mitwirkung der
„ Vertreter“ im Pflichtenkreise der Organvertretung liegt, nicht
also wenn die Vertreter als selbständige Einzelindividuen die
Mitwirkung vermissen lassen. Es kann natürlich auch der sog.
Vertreter als Einzelindividuum in. Betracht kommen. Dann rich-
ten sich Anordnungen, Drohungen usw. nicht gegen ihn ,‚als
Vertreter der juristischen Person“, sondern gegen ihn als Einzel-
menschen. Dann findet natürlich auch die Heranziehung seines
Vermögens und nicht desjenigen der juristischen Person statt.
Mit den bis hierher geführten Untersuchungen hat gezeigt
werden sollen, was unter „Anordnungen“ zu verstehen ist. Das
Verwaltungszwangsverfahren wird mit den Anordnungen in den
wesentlichen Beziehungen kongruent gehen, wenn die Ueberein-
stimmung auch nicht, wie eben angedeutet, eine vollständige ist.
Nennen wir die Anordnungen und ihre Verwirklichung einmal
das „Anordnungsverfahren“, man könnte es auch als gewaltrecht-
liches Befehls- und Verwirkliehungsverfahren bezeichnen, so
ist dieses der eigentliche Prototyp aller Verfahrensarten. Dieses
einfache Verfahren ist für älter anzusehen, als irgendein Zivil-
prozeß in irgend einer (jetzt so komplizierten) Form. Das mo-
dernste Verfahrensrecht, das Verwaltungsstreitverfahren, verhält
sich weiterhin zu dem Anordnungsverfahren wie ein aufgepfropftes,
fremdes Reis. Das Verwaltungsstreitverfahren ist ja auch nichts
weiter, als eine eigenartige Rechtskontrolle, die dem Anordnungs-
verfahren aufgesetzt worden ist, und bei welchem eigentümliche
Bestimmungen äußerlich den Eindruck eines Rechtsstreites her-
vorrufen. Ist dieser Rechtsstreit beendet und die Verwaltungs-
anordnung klargestellt, so schließt sich ihr das Verwaltungszwangs-
verfahren gerade so an, als ob eine richterliche Kontrolle überhaupt
nicht stattgefunden hätte.