Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

— 365 — 
in moderner Zeit hofft er, daß der Untertan seine Mitwirkung 
nicht versagen werde. Je nach dem Uebergewicht der herrschen- 
den staatsrechtlichen Auffassungen dürften bestimmte Perioden 
festzulegen sein. Die Entwicklung ist dabei sicherlich nicht 
sprunghaft vor sich gegangen und sie ist in den Wendepunkten 
wohl nicht im vollen Bewußtsein gestaltet worden. Es kommen 
gewiß späterhin auch Anähnelungen mit den Rechtserscheinungen 
früherer Epochen vor, die wir vielleicht einmal atavistische nennen 
dürfen. Aber wesentliche Aenderungen gerade des grundsätzlichen 
charakteristischen Typus liegen in den verschiedenen Epochen 
eben vor. 
ANSCHÜTZ ist in seiner mehrfach erwähnten historischen 
Arbeit nur bis etwa zur zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts zu- 
rückgedrungen und hat die mittelalterliche Entwicklung des Ver- 
waltungszwangsrechts absichtlich außer Betracht gelassen (S. 393 
und Anm.6). Er hat im Endergebnis sehr recht daran getan, 
obgleich er den von uns angeführten Entlastungsgrund nicht gibt. 
Weiter zurückgehende historische Studien würden unseres Er- 
messens nicht Forschungen nach der Entwickelung desselben In- 
stituts darstellen, sondern rechtsvergleichende Untersuchungen 
über verschiedene Institute sein. Der letzte wichtige Perioden- 
einschnitt dürfte wohl die friderizianische Gesetzgebung Einde des 
18. und die Reformgesetzgebung zu Anfang des 19. Jahrhunderts 
sein. Noch bei Ziffer 1 und 2 des $ 48 der Verordnung vom 
26. Dezember 1808 und bei $ 18 des Rheinischen Ressortreglements 
vermißt man die Hervorhebung der im Zwangsrecht vorangehen- 
den Androhung der Zwangsmittel als wesentlichen Teiles der 
Willensbeugung, während im Laufe der Jahrzehnte bis zum Lan- 
desverwaltungsgesetz ($ 132) diese unerläßliches Erfordernis wird. 
Dadurch ändert sich ganz und gar der wesentliche Charak- 
ter des Instituts. Dieser gleiche — mehr auf die Willensbeugung 
gerichtete — Charakter wohnt, wie niemand anzweifeln wird, 
nicht nur dem Landesverwaltungsgesetz, sondern heute auch dem 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXI. 2/3. 24
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.