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in moderner Zeit hofft er, daß der Untertan seine Mitwirkung
nicht versagen werde. Je nach dem Uebergewicht der herrschen-
den staatsrechtlichen Auffassungen dürften bestimmte Perioden
festzulegen sein. Die Entwicklung ist dabei sicherlich nicht
sprunghaft vor sich gegangen und sie ist in den Wendepunkten
wohl nicht im vollen Bewußtsein gestaltet worden. Es kommen
gewiß späterhin auch Anähnelungen mit den Rechtserscheinungen
früherer Epochen vor, die wir vielleicht einmal atavistische nennen
dürfen. Aber wesentliche Aenderungen gerade des grundsätzlichen
charakteristischen Typus liegen in den verschiedenen Epochen
eben vor.
ANSCHÜTZ ist in seiner mehrfach erwähnten historischen
Arbeit nur bis etwa zur zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts zu-
rückgedrungen und hat die mittelalterliche Entwicklung des Ver-
waltungszwangsrechts absichtlich außer Betracht gelassen (S. 393
und Anm.6). Er hat im Endergebnis sehr recht daran getan,
obgleich er den von uns angeführten Entlastungsgrund nicht gibt.
Weiter zurückgehende historische Studien würden unseres Er-
messens nicht Forschungen nach der Entwickelung desselben In-
stituts darstellen, sondern rechtsvergleichende Untersuchungen
über verschiedene Institute sein. Der letzte wichtige Perioden-
einschnitt dürfte wohl die friderizianische Gesetzgebung Einde des
18. und die Reformgesetzgebung zu Anfang des 19. Jahrhunderts
sein. Noch bei Ziffer 1 und 2 des $ 48 der Verordnung vom
26. Dezember 1808 und bei $ 18 des Rheinischen Ressortreglements
vermißt man die Hervorhebung der im Zwangsrecht vorangehen-
den Androhung der Zwangsmittel als wesentlichen Teiles der
Willensbeugung, während im Laufe der Jahrzehnte bis zum Lan-
desverwaltungsgesetz ($ 132) diese unerläßliches Erfordernis wird.
Dadurch ändert sich ganz und gar der wesentliche Charak-
ter des Instituts. Dieser gleiche — mehr auf die Willensbeugung
gerichtete — Charakter wohnt, wie niemand anzweifeln wird,
nicht nur dem Landesverwaltungsgesetz, sondern heute auch dem
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXI. 2/3. 24