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niehtkodifizierten Verwaltungszwangsrecht inne. Es hat sich da-
bei sicherlich bei den in früheren Jahrhunderten erfolgten Zwangs-
maßnahmen und den urkundlichen Niederschlägen nicht etwa nur
um mangelhafte äußerliche Redaktionen gehandelt, während etwa
in Wirklichkeit die Mittelbarkeit schon früher geübt worden
wäre. Im Gegensatz zu früheren Zeiten besteht eben heute ein
ausgesprochenes Recht auf die vorherige Androhung, und zwar
für das unkodifizierte Zwangsrecht, ein ungeschriebenes Gewohn-
heitsrecht, und heute ist das Recht des Untertanen auf seine vor-
herige Mitwirkung und die Pflicht des Staates, den mittelbaren
Weg einzuschlagen, ganz bestimmt umschrieben. Bei dieser ganz
grundsätzlichen Charakterveränderung des Vollzuges des Staats-
willens sind andererseits in größerem Umfange die Zwangs-
mittel (früher Exekutionsmittel) äußerlich dieselben geblieben,
nur haben sie gewissermaßen eine Schwenkung vollzogen und die
Front gewechselt. Auch früher gab es Ersatzvornahme, Haft,
unmittelbaren Zwang, Militärexekution. Aber man muß, wenn
man sie begrifflich scharf nachprüft, sie mehr als unmittelbare
Herstellungsmittel, „Exekutivmittel*, wie als mittelbare, eigent-
liche „Zwangsmittel“ ansprechen. Man lasse sieh nicht täuschen,
wenn bei Grenzfällen die Lage mitunter verschleiert sein sollte;
das Wichtige bleibt, daß, je nach den verschiedenen Zeitperioden,
im Hintergrunde bei der Anwendung der Exekutivmittel und der
Zwangsmittel verschiedene Denkarten gestanden haben. Das ist
nicht nebensächlich und äußerlich. Welchen durchgreifenden Ein-
fluß vielmehr diese Ausgangsauffassung ausübt, zeigt die bedeut-
same Verschiedenheit des publizistischen Verwaltungszwangsrechts
und des heutigen zivilistischen Schwesterinstituts. Das verwal-
tungsrechtliche Institutlegt sich aus wohlüberlegten Gründen eine weit
größere Zurückhaltung auf, um den staatshoheitlichen Willen zu
vollstrecken. Obgleich es eine Unerfüllbarkeit des staatlichen
Zieles einerseits nicht dulden kann, so tritt es andererseits doch
gewissermaßen auf Umwegen (also nur durch unmittelbare Voll-