Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

— 366 — 
niehtkodifizierten Verwaltungszwangsrecht inne. Es hat sich da- 
bei sicherlich bei den in früheren Jahrhunderten erfolgten Zwangs- 
maßnahmen und den urkundlichen Niederschlägen nicht etwa nur 
um mangelhafte äußerliche Redaktionen gehandelt, während etwa 
in Wirklichkeit die Mittelbarkeit schon früher geübt worden 
wäre. Im Gegensatz zu früheren Zeiten besteht eben heute ein 
ausgesprochenes Recht auf die vorherige Androhung, und zwar 
für das unkodifizierte Zwangsrecht, ein ungeschriebenes Gewohn- 
heitsrecht, und heute ist das Recht des Untertanen auf seine vor- 
herige Mitwirkung und die Pflicht des Staates, den mittelbaren 
Weg einzuschlagen, ganz bestimmt umschrieben. Bei dieser ganz 
grundsätzlichen Charakterveränderung des Vollzuges des Staats- 
willens sind andererseits in größerem Umfange die Zwangs- 
mittel (früher Exekutionsmittel) äußerlich dieselben geblieben, 
nur haben sie gewissermaßen eine Schwenkung vollzogen und die 
Front gewechselt. Auch früher gab es Ersatzvornahme, Haft, 
unmittelbaren Zwang, Militärexekution. Aber man muß, wenn 
man sie begrifflich scharf nachprüft, sie mehr als unmittelbare 
Herstellungsmittel, „Exekutivmittel*, wie als mittelbare, eigent- 
liche „Zwangsmittel“ ansprechen. Man lasse sieh nicht täuschen, 
wenn bei Grenzfällen die Lage mitunter verschleiert sein sollte; 
das Wichtige bleibt, daß, je nach den verschiedenen Zeitperioden, 
im Hintergrunde bei der Anwendung der Exekutivmittel und der 
Zwangsmittel verschiedene Denkarten gestanden haben. Das ist 
nicht nebensächlich und äußerlich. Welchen durchgreifenden Ein- 
fluß vielmehr diese Ausgangsauffassung ausübt, zeigt die bedeut- 
same Verschiedenheit des publizistischen Verwaltungszwangsrechts 
und des heutigen zivilistischen Schwesterinstituts. Das verwal- 
tungsrechtliche Institutlegt sich aus wohlüberlegten Gründen eine weit 
größere Zurückhaltung auf, um den staatshoheitlichen Willen zu 
vollstrecken. Obgleich es eine Unerfüllbarkeit des staatlichen 
Zieles einerseits nicht dulden kann, so tritt es andererseits doch 
gewissermaßen auf Umwegen (also nur durch unmittelbare Voll-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.