— 369 —
Mitteln ist herauszuschälen und etwa die „Geld“- und die „Haft-
strafe“ den übrigen gegenüberzustellen, wie es so oft in der Lite-
ratur geschehen ist. Damit ist jede Konkurrenz mit dem Straf-
recht ausgeschlossen, insbesondere auch diejenige zwischen der
Strafreehtsnorm und der Anordnungsnorm. Es ist nicht angängig,
den Satz ne bis in idem als Grund dafür anzuführen, daß mit den
Willenbeugungsmitteln der „Geld“- und „Haftstrafen“ dort nicht
vorgegangen werden solle, wo eine allgemeine Strafrechtsnorm ein
Tun oder Unterlassen vorschreibe. Die entgegenstehende Ansicht
des Oberverwaltungsgerichts ist ja leider der Rechtsverwirklichung
in hohem Maße hinderlich. Wie wenig an sich die Auffassung
des Oberverwaltungsgerichts und deren Ergebnis dem allgemeinen
Rechtsempfinden entspricht, geht vielleicht aus folgendem Finanz-
ministerialerlaß (vom 12. November 1895 — Mitteilungen Heft 33,
S. 7, unten8.395f.) bervor; dort heißtes: „Der Auffassung, daß ein
Zwangsmittel fehle, um Aktiengesellschaften usw. zur Erfüllung
der ihnen gemäß $ 24 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ob-
liegenden Verpflichtung anzuhalten, kann, „obwohl“ das Einkom-
mensteuergesetz eine Strafandrohung für den Fall der Nicht-
erfüllung nicht enthält, nicht beigetreten werden. .*. Das
Wörtehen „obwohl“ ıst m. E. für den Nachweis des Rechts-
bewußtseins durchaus vielsagend, da eben im Bereich der Ver-
waltung der direkten Steuern für den Praktiker kaum die Ersatz-
vornahme oder der unmittelbare Zwang, sondern gerade die um-
strittene „Geldstrafe“ das üblichste Zwangsmittel ist. Neuerdings
sind ja der herrschenden von dem Öberverwaltungsgericht und
auch dem Ministerium des Innern (OVG. vom 26. Februar 1879,
Mbl. £. d. i. V. 1879, S. 232) vertretenen Ansicht lebhafte Geg-
ner entstanden, so HOFACKER (vgl. Verwaltungsarchiv, Bd. XIV,
3. 448 ff.) und insbesondere eingehend und vorbildlich erschöpfend
NEUKAMP (in Verwaltungsarchiv, Bd. III, S. 1 ff). Wenn wir von
unserer gesamten systematischen Auffassung unter Annahme von
der begrifflichen Gleichartigkeit sämtlicher Zwangsmittel ausgehen,