Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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Mitteln ist herauszuschälen und etwa die „Geld“- und die „Haft- 
strafe“ den übrigen gegenüberzustellen, wie es so oft in der Lite- 
ratur geschehen ist. Damit ist jede Konkurrenz mit dem Straf- 
recht ausgeschlossen, insbesondere auch diejenige zwischen der 
Strafreehtsnorm und der Anordnungsnorm. Es ist nicht angängig, 
den Satz ne bis in idem als Grund dafür anzuführen, daß mit den 
Willenbeugungsmitteln der „Geld“- und „Haftstrafen“ dort nicht 
vorgegangen werden solle, wo eine allgemeine Strafrechtsnorm ein 
Tun oder Unterlassen vorschreibe. Die entgegenstehende Ansicht 
des Oberverwaltungsgerichts ist ja leider der Rechtsverwirklichung 
in hohem Maße hinderlich. Wie wenig an sich die Auffassung 
des Oberverwaltungsgerichts und deren Ergebnis dem allgemeinen 
Rechtsempfinden entspricht, geht vielleicht aus folgendem Finanz- 
ministerialerlaß (vom 12. November 1895 — Mitteilungen Heft 33, 
S. 7, unten8.395f.) bervor; dort heißtes: „Der Auffassung, daß ein 
Zwangsmittel fehle, um Aktiengesellschaften usw. zur Erfüllung 
der ihnen gemäß $ 24 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ob- 
liegenden Verpflichtung anzuhalten, kann, „obwohl“ das Einkom- 
mensteuergesetz eine Strafandrohung für den Fall der Nicht- 
erfüllung nicht enthält, nicht beigetreten werden. .*. Das 
Wörtehen „obwohl“ ıst m. E. für den Nachweis des Rechts- 
bewußtseins durchaus vielsagend, da eben im Bereich der Ver- 
waltung der direkten Steuern für den Praktiker kaum die Ersatz- 
vornahme oder der unmittelbare Zwang, sondern gerade die um- 
strittene „Geldstrafe“ das üblichste Zwangsmittel ist. Neuerdings 
sind ja der herrschenden von dem Öberverwaltungsgericht und 
auch dem Ministerium des Innern (OVG. vom 26. Februar 1879, 
Mbl. £. d. i. V. 1879, S. 232) vertretenen Ansicht lebhafte Geg- 
ner entstanden, so HOFACKER (vgl. Verwaltungsarchiv, Bd. XIV, 
3. 448 ff.) und insbesondere eingehend und vorbildlich erschöpfend 
NEUKAMP (in Verwaltungsarchiv, Bd. III, S. 1 ff). Wenn wir von 
unserer gesamten systematischen Auffassung unter Annahme von 
der begrifflichen Gleichartigkeit sämtlicher Zwangsmittel ausgehen,
	        
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