— 371 —
Ohnmacht zu beseitigen, statt gerade aufs Ziel loszugehen, zu
Winkelzügen verleitet wird, und z. B. dort, wo sie einen konzessions-
pflichtigen, aber nicht konzessionierten Schankbetrieb verhindern
will, anstatt den Betrieb zu inhibieren, die Zwangsmaßnahmen
(zwecks Beseitigung des polizeiwidrigen Zustandes) darauf richtet,
daß nicht Gläser, Flaschen usf. in dem betr. Lokale öffentlich
verwendet werden.
Haben wir bis hierher zu den Anordnungen und den Ver-
waltungshandgriffen, die sie verwirklichen sollen, vom allgemeinen
Standpunkt dogmatisch und dogmengeschichtlich Stellung genom-
men, so ist folgender. etwas konkreterer geschichtlicher Hinweis
noch von Interesse:
Im Polizeistaat herrschte die Allmacht der Behörden. Des-
halb ist es begreiflich, wenn zu seiner Zeit der Satz unangefochten
galt, daß jeder Behörde das Vollzugsrecht für ihre Anordnungen
zustehe. Dieser Rechtssatz ist im modernen Verfassungsstaate
jedenfalls zunächst durch besondere Gesetzgebungsakte nicht auf-
gehoben worden. Auch das gewohnheitsrechtliche Bewußtsein
änderte sich nicht, daß er ein immanentes Postulat des Verwal-
tungsrechts und zwar auch bei der modernen Staatsform sei. Nur
stellte sich eine gewisse Ratlosigkeit allmählich ein; man suchte
ängstlich doch die rechtfertigenden Quellen. Diese Ursachen geben
das eigentümliche Bild des heutigen Rechtszustandes. Man fand
nämlich zwei ruhende Punkte: einmal den $ 48 der Verordnung
von 1808 und zweitens den $ 132 des Landesverwaltungsgesetzes.
Ueber die Stellung des $ 48 der Verordnung von 1808 ist man
sich dabei lange nicht im klaren gewesen. Man ist sich nicht
bewußt geworden, daß dieser nur die Versteinerung eines Teiles
eines im breiteren Umfange geltenden Gewohnheitsrechtes gewesen
ist, und daß dieser Gesetzgebungsschritt nicht die anderen Behör-
den von den Verwaltungszwangsrechten ausschließen wollte. An
diese beiden genannten Gesetzgebungsbestimmungen schließen sich
jetzt zwei große Rechtskreise von Zwangsrechtsbefugten an. An