Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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den $ 132 LVG.: die dort genannten Behörden und einige weitere 
(vgl. unten S. 399 ff.), also die Regierungspräsidenten, Polizeibehör- 
den, Landräte, Gemeinde- und Gutsvorsteher usf. Den Kreis der 
Verordnung von 1808 bilden die Regierungen und die von ihr 
nach und nach im Laufe des 19. Jahrhunderts abgezweigten Spe- 
zialbehörden, wie die Konsistorien, die Provinzialschulkollegien, 
die Verwaltungen der indirekten und (z. T.) der direkten Steuern, 
die Eisenbahnverwaltungen, die Militärintendanturen u. a. Bei 
dem, was aber sonst außerhalb der beiden genannten großen 
Sphären liegt, zeigt sich wieder völlige Unsicherheit. Es handelt 
sich hier um die Zwangsbefugnisse der übergeordneten Behörden, 
der Zentralbehörden, der Oberpräsidenten, der Minister und des 
Königs einerseits und andererseits um die Zwangsrechte der den 
mittleren Behörden untergeordneten Behörden. Für die zweite 
Kategorie, für welche widersprechende Rechtsquellen vorliegen, 
nimmt man heute mehr und mehr eigene Zwangsbefugnisse in 
Anspruch. Für die ersteren dagegen streitet man das selbständige 
Zwangsrecht ab und gibt den höheren Behörden nur das Recht, 
die zwangsrechtsbefugten mittleren Instanzen um Rechtshilfe zu 
ersuchen. oder sie zu beauftragen®”. Theoretisch mag es hierbei 
zweifelhaft sein, ob die Zentralbehörden wirklich des eigenen 
Zwangsrechts ermangeln. Unseres Ermessens wird man dies ver- 
neinen müssen. Denn wenn sie die mittleren Behörden ersuchen 
oder beauftragen, so dürfte den letzteren — auch wenn sie nicht 
untergebene Behörden sind — keine Wahl übrigbleiben, ob sie 
das Ansuchen erfüllen wollen oder nicht. Aus diesem Umstande 
dürfte das eigene Vollzugsrecht, welches sich ebenfalls bei den 
höheren Behörden als Postulat ergibt, folgen. Man hat nur das 
„daß“ und das „wie“ verwechselt. Dieser Fall gibt ein interes- 
santes Beispiel dafür, daß die positiv rechtliche Gestaltung Sätze 
des allgemeinen Verwaltungsrechts im konkreten Falle modifiziert 
hat, die als allgemeine aus dem speziellen Verwaltungsrecht ab- 
® Vgl. unten 8. 407.
	        
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