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den $ 132 LVG.: die dort genannten Behörden und einige weitere
(vgl. unten S. 399 ff.), also die Regierungspräsidenten, Polizeibehör-
den, Landräte, Gemeinde- und Gutsvorsteher usf. Den Kreis der
Verordnung von 1808 bilden die Regierungen und die von ihr
nach und nach im Laufe des 19. Jahrhunderts abgezweigten Spe-
zialbehörden, wie die Konsistorien, die Provinzialschulkollegien,
die Verwaltungen der indirekten und (z. T.) der direkten Steuern,
die Eisenbahnverwaltungen, die Militärintendanturen u. a. Bei
dem, was aber sonst außerhalb der beiden genannten großen
Sphären liegt, zeigt sich wieder völlige Unsicherheit. Es handelt
sich hier um die Zwangsbefugnisse der übergeordneten Behörden,
der Zentralbehörden, der Oberpräsidenten, der Minister und des
Königs einerseits und andererseits um die Zwangsrechte der den
mittleren Behörden untergeordneten Behörden. Für die zweite
Kategorie, für welche widersprechende Rechtsquellen vorliegen,
nimmt man heute mehr und mehr eigene Zwangsbefugnisse in
Anspruch. Für die ersteren dagegen streitet man das selbständige
Zwangsrecht ab und gibt den höheren Behörden nur das Recht,
die zwangsrechtsbefugten mittleren Instanzen um Rechtshilfe zu
ersuchen. oder sie zu beauftragen®”. Theoretisch mag es hierbei
zweifelhaft sein, ob die Zentralbehörden wirklich des eigenen
Zwangsrechts ermangeln. Unseres Ermessens wird man dies ver-
neinen müssen. Denn wenn sie die mittleren Behörden ersuchen
oder beauftragen, so dürfte den letzteren — auch wenn sie nicht
untergebene Behörden sind — keine Wahl übrigbleiben, ob sie
das Ansuchen erfüllen wollen oder nicht. Aus diesem Umstande
dürfte das eigene Vollzugsrecht, welches sich ebenfalls bei den
höheren Behörden als Postulat ergibt, folgen. Man hat nur das
„daß“ und das „wie“ verwechselt. Dieser Fall gibt ein interes-
santes Beispiel dafür, daß die positiv rechtliche Gestaltung Sätze
des allgemeinen Verwaltungsrechts im konkreten Falle modifiziert
hat, die als allgemeine aus dem speziellen Verwaltungsrecht ab-
® Vgl. unten 8. 407.