Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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von 1834 hob die Bestimmungen der $$ 48 ff. der AGO., Teil I, 
Tit. 24 auf und ersetzte sie durch neue abweichende Bestimmun- 
gen. Die Rückwirkung gerade dieser Veränderungen auf die ur- 
sprüngliche Verordnung von 1808 ist die Ursache zu einer Menge 
von Zweifeln geworden, die heute noch nicht endgültig erledigt 
sind. Allerdings ist die negative Seite hierbei insofern außer 
Kontroverse, als man allgemein annimmt, daß mit der Aufhebung 
der Eingangsworte des $ 48 der Verordnung von 1808 die früher 
vorgeschriebene Beobachtung der Exekutionsgrade (im Sinne der 
AGO.) und dabei zugleich das Zwangsmittel der Einlegung eines 
Exekutors beseitigt worden sei (ANSCHÜTZ S. 424 ff.). Was aber 
positiv in der ganzen Breite gilt, ist durchaus nicht gewiß. Die 
Verordnung von 1834 gab dem Vollstreckungsgläubiger ein ge- 
wisses Wahlrecht, in welche Bahnen er die Vollstreckung leiten 
wolle ($ 9), dehnte die Freiheitsstrafe auf ein Jahr aus ($ 9) und 
schrieb eine besondere Behandlung der Vollstreckung auf Unter- 
lassungen vor ($ 10). Daß diese Bestimmungen tatsächlich dauernd 
rechtens geworden seien, ist nicht nachzuweisen. Vielmehr ge- 
schah zunächst folgendes: Nach ‚Erlaß der Verordnung von 1834 
trat im Verwaltungszwangsverfahren eine Rechtsunsicherheit ein, 
die erklärlich ist, da die Verordnung von 1834 mit alleinigem 
Augenmerk auf die Zivilexekution ergangen war. Eine volle 
Wirksamkeit dieser Verordnung für den Verwaltungszwang nahm 
das Reskript des Ministers des Innern und der Polizei und des 
Ministers der Finanzen vom 28. Juni 1836 (AnscHürz S. 432, 
v. KamptTz, Annalen XX, S. 506) in Anspruch und in gleicher 
Weise WEGENER (1843) in seinem Werk über die Regierungs- 
instruktion von 1817. Dagegen verneinte die Zirkularverfügung 
vom 23. Juni 1842 (Mbl. f. d. i. V. S. 201)°° wieder jeden Ein- 
fluß der Verordnung von 1834. auf das Verwaltungszwangsrecht. 
— Für die spätere Zeit verstummen diese Zweifel, ohne daß sich 
85 Hiervon wieder abweichend das Reskript vom 27. Febr. 1843 Mbl. f. 
d.i. V, 8.145; dazu AnscHÜTz S. 434.
	        
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