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von 1834 hob die Bestimmungen der $$ 48 ff. der AGO., Teil I,
Tit. 24 auf und ersetzte sie durch neue abweichende Bestimmun-
gen. Die Rückwirkung gerade dieser Veränderungen auf die ur-
sprüngliche Verordnung von 1808 ist die Ursache zu einer Menge
von Zweifeln geworden, die heute noch nicht endgültig erledigt
sind. Allerdings ist die negative Seite hierbei insofern außer
Kontroverse, als man allgemein annimmt, daß mit der Aufhebung
der Eingangsworte des $ 48 der Verordnung von 1808 die früher
vorgeschriebene Beobachtung der Exekutionsgrade (im Sinne der
AGO.) und dabei zugleich das Zwangsmittel der Einlegung eines
Exekutors beseitigt worden sei (ANSCHÜTZ S. 424 ff.). Was aber
positiv in der ganzen Breite gilt, ist durchaus nicht gewiß. Die
Verordnung von 1834 gab dem Vollstreckungsgläubiger ein ge-
wisses Wahlrecht, in welche Bahnen er die Vollstreckung leiten
wolle ($ 9), dehnte die Freiheitsstrafe auf ein Jahr aus ($ 9) und
schrieb eine besondere Behandlung der Vollstreckung auf Unter-
lassungen vor ($ 10). Daß diese Bestimmungen tatsächlich dauernd
rechtens geworden seien, ist nicht nachzuweisen. Vielmehr ge-
schah zunächst folgendes: Nach ‚Erlaß der Verordnung von 1834
trat im Verwaltungszwangsverfahren eine Rechtsunsicherheit ein,
die erklärlich ist, da die Verordnung von 1834 mit alleinigem
Augenmerk auf die Zivilexekution ergangen war. Eine volle
Wirksamkeit dieser Verordnung für den Verwaltungszwang nahm
das Reskript des Ministers des Innern und der Polizei und des
Ministers der Finanzen vom 28. Juni 1836 (AnscHürz S. 432,
v. KamptTz, Annalen XX, S. 506) in Anspruch und in gleicher
Weise WEGENER (1843) in seinem Werk über die Regierungs-
instruktion von 1817. Dagegen verneinte die Zirkularverfügung
vom 23. Juni 1842 (Mbl. f. d. i. V. S. 201)°° wieder jeden Ein-
fluß der Verordnung von 1834. auf das Verwaltungszwangsrecht.
— Für die spätere Zeit verstummen diese Zweifel, ohne daß sich
85 Hiervon wieder abweichend das Reskript vom 27. Febr. 1843 Mbl. f.
d.i. V, 8.145; dazu AnscHÜTz S. 434.