Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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aber eine entschlossene Stellungnahme finden ließe. Man küm- 
mert sich anscheinend nicht mehr um die in den Eingangsworten 
enthaltene generelle Verweisung auf das zivile Vollstreckungsrecht; 
man vergißt, daß man eigentlich mit diesem für immer auf Gedeih 
und Verderb verbunden war, solange das Gesetz nicht aufgehoben 
wurde. Es bildete sich also ein entgegenstehendes Gewohnheits- 
recht. Die Erkenntnisquelle hierfür ist, daß ebenso wie die Praxis 
die späteren Erlasse die Verweisung nicht mehr beachten. Dies 
dürfte insbesondere aus der Fassung des Ministerialerlasses vom 
5. Juli 1866 (Mbl. f. d. i. V. S. 133, unten S. 385 ff.) gefolgert 
werden. Mit diesem Schritt hat sich die Praxis sehr zweckmäßig 
nur an das Sichere gehalten; sie hat sich instinktiv nur auf die 
Regelung der Zwangsmittel, die der $ 48 der Verordnung von 1808 
mit Worten ausdrücklich umschreibt, als festem, wenn auch spär- 
lichem, eisernem Bestande beschränkt®®. Es gilt also heute noch 
alles, was von dem $ 48 nach Ausschluß der Verweisung auf die 
Zivilexekution stehen geblieben ist. 
Bei AnscHÜüTz (S. 419 f.) kann man nachlesen, wie diese Be- 
stimmungen der Verordnung von 1808 bereits in die im letzten 
Jahrzehnt des 18. Jahrhunderts ansetzende Ressortgesetzgebung 
ihre Schatten zurückwerfen. Von da ab kann gesagt werden, daß 
kein einziges Jahrzehnt bis heutigentags vergangen ist, ohne daß 
nicht sich entweder der Gesetzgeber oder die ministeriellen In- 
stanzen mit dem Verwaltungszwangsrecht beschäftigt haben. Die 
tieferen ersten Ursachen liegen in der Ressortgesetzgebung der 
Jahre 1797—1804, welche die Trennung der Gerichts- und Ver- 
waltungsbehörden anstrebte. Damit schlug die Geburtsstunde für 
das moderne Verwaltungszwangsrecht. Von da ab beschritt es den 
unsicheren Pfad eines Eigenlebens.. Manches gehört von da ab 
heute nur der Geschichte an und hat keine materielle Bedeutung 
mehr. So wurde in dem nicht Gesetz gewordenen $ 100 des Gen- 
darmerie-Edikts vom 30. Juni 1812 dem Kreisdirektor ein Exe- 
® Im Resultat wohl übereinstimmend AnscHUTz S. A34f.
	        
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