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aber eine entschlossene Stellungnahme finden ließe. Man küm-
mert sich anscheinend nicht mehr um die in den Eingangsworten
enthaltene generelle Verweisung auf das zivile Vollstreckungsrecht;
man vergißt, daß man eigentlich mit diesem für immer auf Gedeih
und Verderb verbunden war, solange das Gesetz nicht aufgehoben
wurde. Es bildete sich also ein entgegenstehendes Gewohnheits-
recht. Die Erkenntnisquelle hierfür ist, daß ebenso wie die Praxis
die späteren Erlasse die Verweisung nicht mehr beachten. Dies
dürfte insbesondere aus der Fassung des Ministerialerlasses vom
5. Juli 1866 (Mbl. f. d. i. V. S. 133, unten S. 385 ff.) gefolgert
werden. Mit diesem Schritt hat sich die Praxis sehr zweckmäßig
nur an das Sichere gehalten; sie hat sich instinktiv nur auf die
Regelung der Zwangsmittel, die der $ 48 der Verordnung von 1808
mit Worten ausdrücklich umschreibt, als festem, wenn auch spär-
lichem, eisernem Bestande beschränkt®®. Es gilt also heute noch
alles, was von dem $ 48 nach Ausschluß der Verweisung auf die
Zivilexekution stehen geblieben ist.
Bei AnscHÜüTz (S. 419 f.) kann man nachlesen, wie diese Be-
stimmungen der Verordnung von 1808 bereits in die im letzten
Jahrzehnt des 18. Jahrhunderts ansetzende Ressortgesetzgebung
ihre Schatten zurückwerfen. Von da ab kann gesagt werden, daß
kein einziges Jahrzehnt bis heutigentags vergangen ist, ohne daß
nicht sich entweder der Gesetzgeber oder die ministeriellen In-
stanzen mit dem Verwaltungszwangsrecht beschäftigt haben. Die
tieferen ersten Ursachen liegen in der Ressortgesetzgebung der
Jahre 1797—1804, welche die Trennung der Gerichts- und Ver-
waltungsbehörden anstrebte. Damit schlug die Geburtsstunde für
das moderne Verwaltungszwangsrecht. Von da ab beschritt es den
unsicheren Pfad eines Eigenlebens.. Manches gehört von da ab
heute nur der Geschichte an und hat keine materielle Bedeutung
mehr. So wurde in dem nicht Gesetz gewordenen $ 100 des Gen-
darmerie-Edikts vom 30. Juni 1812 dem Kreisdirektor ein Exe-
® Im Resultat wohl übereinstimmend AnscHUTz S. A34f.