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Gebrauch zu machen, sofern nicht besondere Gründe eine Aus-
nahme geboten erscheinen lassen. Es wird vielmehr als Regel
festzuhalten sein, daß die Grenzen der einer Behörde resp. einem
heut noch gültig ist:
In Beziehung auf die Verhängung von Geldbußen ist die Befugnis der
Dienstvorgesetzten begrenzt, wie folgt:
Die Vorsteher derjenigen Behörden, welche unter den Provinzialbe-
hörden stehen, einschließlich der Landräte, können gegen die ihnen selbst
untergebenen Beamten, sowie gegen die-Beamten der ihnen untergeord-
neten Behörden Geldbußen bis zu 9 M. verfügen.
Andere Vorgesetzte der unteren Beamten dürfen solche Geldbußen
nur insoweit verfügen, als ihnen die Befugnis zur Verhängung von Geld-
bußen durch besondere Gesetze oder auf Grund solcher Gesetze erlassene
Instruktionen beigelegt ist.
Die Provinzialbehörden sind ermächtigt, die ihnen untergeordneten
Beamten mit Geldbuße bis zu 90 M. zu belegen, besoldete Beamte jedoch
nicht über den Betrag des einmonatlichen Diensteinkommens hinaus.
Gleiche Befugnis haben die Vorsteher der Provinzialbehörden in An-
sehung der bei letzteren angestellten unteren Beamten.
Die Minister haben die Befugnis, allen ihnen unmittelbar oder mittel-
bar untergebenen Beamten Geldbußen bis zum Betrage des monatlichen
Diensteinkommens, unbesoldeten Beamten aber bis zur Summe von 90 M.
aufzuerlegen.
Welche Beamte im Sinne dieses Paragraphen zu den unteren zu rech-
nen sind, wird durch das Staatsministerium bestimmt.
Vgl. übrigens auch $ 38 Abs. 2 desselben Gesetzes und dazu RHEIN-
BABEN 9. 266 fi.
Was den letzten Absatz des $ 19 betrifft, so ist für die Behörden der
Verwaltung der direkten Steuern der Finanzministerialerlaß vom 31. Juli
1909 (Mitteilungen Heft 53 S. 30) zu berücksichtigen. Dort heißt es:
Es unterliegt keinem begründeten Zweifel, daß der gemäß $ 35 des
Einkommensteuergesetzes von der Regierung als besonderer Kommissar er-
nannte Vorsitzende eine Einkommensteuer-Veranlagungskommission im
Sinne des $ 19 des Gesetzes, betreffend die Dienstvergehen der nichtrichter-
lichen Beamten usw. vom 21. Juli 1852, Vorsteher einer unter der Provin-
zialbehörde stehenden Behörde ist, und daß ihm daher die Befugnis, Geld-
bußen gegen die ihm untergebenen Beamten zu verhängen, nach Maßgabe
der betreffenden Gesetzesvorschrift zusteht.
Die gleiche Befugnis steht unbedenklich, wenn einem anderen Beamten
die allgemeine Stellvertretung des Vorsitzenden der Veranlagungskommis-
sion von der Regierung übertragen ist, auch diesem zu.