Tod —
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1884 f. Todeserklärung —Vormunyschaft.
1893 f. Verwandtschaft 1683.
1984 Den T. des Vormundes hat dessen
Erbe dem Vormundschaftsgericht un-
verzüglich anzuzeigen.
Den T. des Gegenvormundes oder
eines Mitvormundes hat der Vor-
mund unverzüglich anzuzeigen. 1895.
1899, 1900 s. Kind — Verwandtschaft
1702.
1921 s. Todeserklärung —Vormundschaft.
Willenserklärung.
130 Auf die Wirksamkeit einer Willens-
erklärung ist es ohne Einfluß, wenn
der Erklärende nach der Abgabe stirbt
oder geschäftsunfähig wird.
Todeserklärung.
Ehe.
1308 f. Vormundschaft — Vormundschaft
1847.
1348— 1352 Wiederverheiratung im Falle
der T. des anderen Ehegatten s. Ehe
— Ehe.
Art. Einführungsgesetz.
% 7 759— 76%, S% s. E. . — E. G.
Erbe.
1974 Wird der Erblasser für tot erklärt,
so beginnt die Frist, nach deren Ab-
lauf ein Nachlaßgläubiger mit seiner
Forderung ausgeschlossen wird, nicht
vor der Erlassung des die T. aus-
sprechenden Urteils s. Erbe — Erbe.
Überlebt eine für tot erklärte Person
den Zeitpunkt, der als Zeitpunkt ihres
Todes gilt, so kann sie die Heraus-
gabe ihres Vermögens nach den für
den Erbschaftsanspruch geltenden Vor-
schriften verlangen. Solange der für
tot Erklärte noch lebt, wird die Ver-
jährung seines Anspruchs nicht vor
dem Ablauf eines Jahres nach dem
Zeitpunkte vollendet, in welchem er
von der T. Kenntnis erlangt.
Das Gleiche gilt, wenn der Tod
2031
— Todeserklärung
8einer Person ohne T. mit Unrecht
angenommen worden ist.
Erbschein.
Hat eine für tot erklärte Person den
Zeitpunkt überlebt, der als Zeitpunkt
ihres Todes gilt oder ist sie vor
diesem Zeitpunkte gestorben, so gilt
derjenige, welcher auf Grund der T.
Erbe sein würde, in Ansehung der
in den §§ 2366, 2367 bezeichneten
Rechtsgeschäfte zu Gunsten des Dritten
auch ohne Erteilung eines Erbscheins
als Erbe, es sei denn, daß der Dritte
die Unrichtigkeit der T. lennt oder
2370
sechungsklage auf ehoden worden ist.
Ist ein Erbschein erteilt worden,
so stehen dem für tot Erklärten, wenn
er noch lebt, die im § 2362 bestimmten
Rechte zu. Die gleichen Rechte hat
eine Person, deren Tod ohne T. mit
Unrecht angenommen worden ist.
Güterrecht.
Die Verwaltung und Nutznießung
des Mannes an dem eingebrachten
Gut endigt bei g. Güterrecht, wenn
der Mann für tot erklärt wird, mit
dem Zeitpunkte, der als Zeitpunkt
des Todes gilt. 1426.
Lebt bei der Aufhebung der Ver-
waltung und Nutznießung des ein-
gebrachten Gutes der für tot erklärte
Mann noch, so kann er bei g. Güter-
recht auf Wiederherstellung seiner
Rechte klagen. 1431, 1547.
1431 s. Gütertrennung — Güter-
recht.
Die f. Gütergemeinschaft endigt mit
dem Tode des überlebenden Ehegatten.
Wird der überlebende Chegatte für
tot erklärt, «
gemeinschaft mit dem zeilpunkte, der
als Zeitpunkt des Todes gilt. 1518.
1544 Die Errungenschaftsgemeinschaft endigt,
wenn ein Ehegatte für tot erklärt
1420
1425
1426,
1494