Contents: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Tod — 
8 
1884 f. Todeserklärung —Vormunyschaft. 
1893 f. Verwandtschaft 1683. 
1984 Den T. des Vormundes hat dessen 
Erbe dem Vormundschaftsgericht un- 
verzüglich anzuzeigen. 
Den T. des Gegenvormundes oder 
eines Mitvormundes hat der Vor- 
mund unverzüglich anzuzeigen. 1895. 
1899, 1900 s. Kind — Verwandtschaft 
1702. 
1921 s. Todeserklärung —Vormundschaft. 
Willenserklärung. 
130 Auf die Wirksamkeit einer Willens- 
erklärung ist es ohne Einfluß, wenn 
der Erklärende nach der Abgabe stirbt 
oder geschäftsunfähig wird. 
Todeserklärung. 
Ehe. 
1308 f. Vormundschaft — Vormundschaft 
1847. 
1348— 1352 Wiederverheiratung im Falle 
der T. des anderen Ehegatten s. Ehe 
— Ehe. 
Art. Einführungsgesetz. 
% 7 759— 76%, S% s. E. . — E. G. 
Erbe. 
1974 Wird der Erblasser für tot erklärt, 
so beginnt die Frist, nach deren Ab- 
lauf ein Nachlaßgläubiger mit seiner 
Forderung ausgeschlossen wird, nicht 
vor der Erlassung des die T. aus- 
sprechenden Urteils s. Erbe — Erbe. 
Überlebt eine für tot erklärte Person 
den Zeitpunkt, der als Zeitpunkt ihres 
Todes gilt, so kann sie die Heraus- 
gabe ihres Vermögens nach den für 
den Erbschaftsanspruch geltenden Vor- 
schriften verlangen. Solange der für 
tot Erklärte noch lebt, wird die Ver- 
jährung seines Anspruchs nicht vor 
dem Ablauf eines Jahres nach dem 
Zeitpunkte vollendet, in welchem er 
von der T. Kenntnis erlangt. 
Das Gleiche gilt, wenn der Tod 
2031 
  
— Todeserklärung 
8einer Person ohne T. mit Unrecht 
angenommen worden ist. 
Erbschein. 
Hat eine für tot erklärte Person den 
Zeitpunkt überlebt, der als Zeitpunkt 
ihres Todes gilt oder ist sie vor 
diesem Zeitpunkte gestorben, so gilt 
derjenige, welcher auf Grund der T. 
Erbe sein würde, in Ansehung der 
in den §§ 2366, 2367 bezeichneten 
Rechtsgeschäfte zu Gunsten des Dritten 
auch ohne Erteilung eines Erbscheins 
als Erbe, es sei denn, daß der Dritte 
die Unrichtigkeit der T. lennt oder 
2370 
sechungsklage auf ehoden worden ist. 
Ist ein Erbschein erteilt worden, 
so stehen dem für tot Erklärten, wenn 
er noch lebt, die im § 2362 bestimmten 
Rechte zu. Die gleichen Rechte hat 
eine Person, deren Tod ohne T. mit 
Unrecht angenommen worden ist. 
Güterrecht. 
Die Verwaltung und Nutznießung 
des Mannes an dem eingebrachten 
Gut endigt bei g. Güterrecht, wenn 
der Mann für tot erklärt wird, mit 
dem Zeitpunkte, der als Zeitpunkt 
des Todes gilt. 1426. 
Lebt bei der Aufhebung der Ver- 
waltung und Nutznießung des ein- 
gebrachten Gutes der für tot erklärte 
Mann noch, so kann er bei g. Güter- 
recht auf Wiederherstellung seiner 
Rechte klagen. 1431, 1547. 
1431 s. Gütertrennung — Güter- 
recht. 
Die f. Gütergemeinschaft endigt mit 
dem Tode des überlebenden Ehegatten. 
Wird der überlebende Chegatte für 
tot erklärt, « 
gemeinschaft mit dem zeilpunkte, der 
als Zeitpunkt des Todes gilt. 1518. 
1544 Die Errungenschaftsgemeinschaft endigt, 
wenn ein Ehegatte für tot erklärt 
1420 
1425 
1426, 
1494
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.