Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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Behörden sind der Oberrechnungskammer in allen Angelegen- 
heiten des Ressorts derselben untergeordnet. Die ÖOberrech- 
nungskammer ist befugt, ihren Verfügungen nötigenfalls durch 
Strafbefehle, innerhalb der für die obersten Verwaltungsbehör- 
den bestimmten Grenzen, die schuldige Folgeleistung zu sichern, 
auch etwa vorkommende Unangemessenheiten in Erledigung 
ihrer Erlasse zu rügen. 
In den 60er und 70er Jahren ist das Verwaltungszwangsrecht 
wiederholt Gegenstand leidenschaftlicher politischer Exkurse in 
den Parlamenten gewesen, insbesondere zumal während des Kul- 
turkampfes. Es wurde auch infolge der Organisationsgesetze der 
70er und 80er Jahre in den Vordergrund des Interesses gezogen. 
Schließlich hat es in den $$ 132ff. LVG. einen vorläufigen ge- 
setzlichen Abschluß für einen bestimmten Rechtskreis von Zwangs- 
rechtsbefugten gefunden. (Ueber diese Entwicklungen vgl. AnN- 
SCHÜTZ S.438f. und Anm. 86, S. 443 Anm. 96, S. 444 ff.) 
Die nächstwichtigste gesetzliche Unterlage für das Verwal- 
tungszwangsrecht ist also diese in den $$ 132 ff. des Landesver- 
waltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 enthaltene Regelung. Aller- 
dings betrifft sie ja nur einen immerhin begrenzten Kreis von 
subjektiv berechtigten Behörden. Außerdem gehören diese Be- 
stimmungen nach der Fassung unseres Themas gerade nicht zu 
dem nichtkodifizierten Verwaltungszwangsrecht. Andererseits wohnt 
ihnen aber eine besondere Bedeutung inne; sie sind die vorzüg- 
lichste Erkenntnisquelle der zum vorläufigen Abschluß gebrachten 
vergangenen gesetzlichen Entwickelung. Sie können zur Aus- 
legung und Analogie herangezogen werden, und ihre Rechtser- 
scheinungen kann man als Niederschlag allgemeiner Rechtsge- 
danken ansehen. 
Die Vorschriften lauten folgendermaßen:
	        
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