Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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Fünfter Titel. 
Zwangsbefugnisse. 
5 132. 
Der Regierungspräsident, der Landrat, die Ortspolizeibehörde 
und der Gemeinde- (Guts-) Vorsteher (-Vorstand) sind berechtigt, 
die von ihnen in Ausübung der obrigkeitlichen Gewalt getroffenen, 
durch ihre gesetzlichen Befugnisse gerechtfertigten Anordnungen 
durch Anwendung folgender Zwangsmittel durchzusetzen: 
1. Die Behörde hat, sofern es tunlich ist, die zu erzwingende 
Handlung dureh einen Dritten ausführen zu lassen und den vor- 
läufig zu bestimmenden Kostenbetrag im Zwangswege von dem 
Verpflichteten einzuziehen. 
2. Kann die zu erzwingende Handlung nicht durch einen 
Dritten geleistet werden — oder steht es fest, daß der Verpflich- 
tete nicht imstande ist, die aus der Ausführung durch einen 
Dritten entstehenden Kosten zu tragen — oder soll eine Unter- 
lassung erzwungen werden, so sind die Behörden berechtigt, Geld- 
strafen anzudrohen und festzusetzen, und zwar: 
a) die Gemeinde- (Guts-) Vorsteher bis zur Höhe von fünf Mk. ; 
b) die Ortspolizeibehörden und die städtischen Gemeinde-Vor- 
steher (-Vorstände) in einem Landkreise bis zur Höhe von sech- 
zig Mark; 
c) die Landräte sowie die Polizeibehörden und Gemeinde- 
Vorsteher (-Vorstände) in einem Stadtkreise bis zur Höhe von 
Einhundertfünfzig Mark; 
d) der BRegierungspräsident bis zur Höhe von dreihun- 
dert Mark. 
Gleiebzeitig ist: nach Maßgabe der: $$ 28, 29 des Strafge- 
setzbuches die Dauer der Haft festzusetzen, welche für den Fall 
des Unvermögens an die Stelle der Geldstrafe treten soll. Der 
Höchstbetrag dieser Haft ist:
	        
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