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welche Zwangsmittel gegen einen Zeugen oder Sachverstän-
digen überhaupt nicht zu. Weigert sich ein Zeuge oder Sach-
verständiger, sein Zeugnis oder Gutachten abzulegen, so bleibt
nur übrig, das zuständige Amtsgericht, um die betreffende Ver-
nehmung zu ersuchen, welches letztere nach Analogie der
55 69 und 77 der Strafprozeßordnung über die Berechtigung
der Weigerung und über die dem Zeugen bezw. Sachverstän-
digen anzudrohenden und eventuell gegen ihn festzusetzenden
Strafen seinerseits Bestimmung zu treffen haben würde.
Der Erlaß vom 23. Oktober 1897 lautet wiederum folgen-
dermaßen *°:
Die Anwendung polizeilicher Zwangsmittel für die Zwecke
der Verwaltung der direkten Steuern ist geeignet, Stoff zu ge-
hässigen Angriffen auf die Verwaltung zu liefern und deshalb
im allgemeinen nicht erwünscht. Dies gilt insbesondere vom
Zeugniszwange, zumal das Einkommensteuergesetz die Zeugen-
vernehmung nur mit gewissen Beschränkungen zuläßt. Gemäß
S 43 Abs. 3 (a. 'F.) des Gesetzes ist die Vereidigung der
Zeugen nicht im Veranlagungs-, sondern nur im Berufungsver-
fahren statthaft und vorkominendenfalls durch das zuständige
Amtsgericht zu bewirken.
Unter dem gleichen Gesichtspunkte wird im Art. 84 Nr. 3
der Anweisung vom 31. August 1894 den Regierungen die
Abgabe einer schwebenden Untersuchung an das Gericht nahe-
gelegt, wenn der Tatbestand ohne Anwendung des Zeugnis-
zwanges usw. nicht mit genügender Sicherheit festzustellen ist.
Kann aber nach Lage des Einzelfalles ausnahmsweise nicht
4 Vgl. neuerdings die Novelle zu $40 des Einkommensteuergesetzes;
ferner ScHMIDT, Die Befugnis der Steuerbehörden zur Beweiserhebung im
Nachsteuerverfahren wegen Einkommensteuerhinterziehung. Pr. Verw.Blatt
AXXIV S.89 ff. Von Interesse ist auch die Begründung zu $ 40 der No-
velle, welch erstere der herrschenden Ansicht von dem geltenden Rechts-
zustande doch wohl nicht in allem entspricht (Haus der Abg. Drucksachen.
21. Legisl.-Periode V. Sess. Nr. 28 A 8. 46).
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXI. 2/3. 26