Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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welche Zwangsmittel gegen einen Zeugen oder Sachverstän- 
digen überhaupt nicht zu. Weigert sich ein Zeuge oder Sach- 
verständiger, sein Zeugnis oder Gutachten abzulegen, so bleibt 
nur übrig, das zuständige Amtsgericht, um die betreffende Ver- 
nehmung zu ersuchen, welches letztere nach Analogie der 
55 69 und 77 der Strafprozeßordnung über die Berechtigung 
der Weigerung und über die dem Zeugen bezw. Sachverstän- 
digen anzudrohenden und eventuell gegen ihn festzusetzenden 
Strafen seinerseits Bestimmung zu treffen haben würde. 
Der Erlaß vom 23. Oktober 1897 lautet wiederum folgen- 
dermaßen *°: 
Die Anwendung polizeilicher Zwangsmittel für die Zwecke 
der Verwaltung der direkten Steuern ist geeignet, Stoff zu ge- 
hässigen Angriffen auf die Verwaltung zu liefern und deshalb 
im allgemeinen nicht erwünscht. Dies gilt insbesondere vom 
Zeugniszwange, zumal das Einkommensteuergesetz die Zeugen- 
vernehmung nur mit gewissen Beschränkungen zuläßt. Gemäß 
S 43 Abs. 3 (a. 'F.) des Gesetzes ist die Vereidigung der 
Zeugen nicht im Veranlagungs-, sondern nur im Berufungsver- 
fahren statthaft und vorkominendenfalls durch das zuständige 
Amtsgericht zu bewirken. 
Unter dem gleichen Gesichtspunkte wird im Art. 84 Nr. 3 
der Anweisung vom 31. August 1894 den Regierungen die 
Abgabe einer schwebenden Untersuchung an das Gericht nahe- 
gelegt, wenn der Tatbestand ohne Anwendung des Zeugnis- 
zwanges usw. nicht mit genügender Sicherheit festzustellen ist. 
Kann aber nach Lage des Einzelfalles ausnahmsweise nicht 
4 Vgl. neuerdings die Novelle zu $40 des Einkommensteuergesetzes; 
ferner ScHMIDT, Die Befugnis der Steuerbehörden zur Beweiserhebung im 
Nachsteuerverfahren wegen Einkommensteuerhinterziehung. Pr. Verw.Blatt 
AXXIV S.89 ff. Von Interesse ist auch die Begründung zu $ 40 der No- 
velle, welch erstere der herrschenden Ansicht von dem geltenden Rechts- 
zustande doch wohl nicht in allem entspricht (Haus der Abg. Drucksachen. 
21. Legisl.-Periode V. Sess. Nr. 28 A 8. 46). 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXI. 2/3. 26
	        
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