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darauf verzichtet werden, schon im Veranlagungs- oder im ad-
ministrativen Strafverfahren die Ablegung eines unbeeideten
Zeugnisses zu erzwingen, so reichen zu diesem Zwecke die der
Regierung auf Grund des $ 11 der Regierungsinstruktion vom
23. Oktober 1817 in Verbindung mit $ 48 der Verordnung
vom 26. Dezember 1808 zustehenden Befugnisse aus. Die Zu-
lässigkeit eines Vorgehens auf Grund dieser Vorschriften kann
nicht in Zweifel gezogen und die dagegen erhobenen prak-
tischen Bedenken können nicht für durchgreifend erachtet
werden. Die gefürchtete Ueberlastung der Regierung wird
schon deshalb nicht eintreten, weil die Anwendung der Zwangs-
maßregeln nur in verhältnismäßig seltenen Ausnahmefällen in
Frage kommen kann. Abgesehen aber hiervon setzt die Hand-
habung jener Vorschriften nicht, wie die Königliche Regierung
anzunehmen scheint, die Vorladung des zu vernehmenden Zeugen
an den Regierungssitz voraus. Vielmehr kann die Regierung
in den geeigneten Fällen unbedenklich in der Weise verfahren,
daß sie die Vernehmung dem Vorsitzenden der zuständigen
Veranlagungskommission oder einer anderen Ortsbehörde über-
trägt und dem Zeugen unter Androhung eines zulässigen
Zwangsmittels aufgibt, in dem zu diesem Zweck anzuberaumen-
den Termine zu erscheinen und die erforderte Auskunft zu
erteilen.
Mit den Zwangsrechten innerhalb des Gewerbesteuerrechts
beschäftigt sich der Erlaß vom 29. Dezember 1902 (Mitteilungen
Heft 46 S. 17). Hier heißt es:
Von der Befugnis, von gewerblichen Unternehmungen,
welche außerhalb Preußens ihren Sitz haben, gemäß $ 2 des
Gewerbesteuergesetzes, die Bestellung eines in Preußen wohn-
haften Vertreters zu fordern, ist nach Art. 12 Nr. 2 der Aus-
führungsanweisung vom 4. November 1895, von dem dort näher
bezeichneten Ausnahmefall abgesehen, regelmäßig Gebrauch zu
machen,