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Der Auffassung, daß ein Zwangsmittel fehle, um Gewerbe-
treibende zur Erfüllung der ihnen gemäß $ 2 a. a. O. gemachten
Auflage anzuhalten, kann nicht beigetreten werden. Die Re-
gierung ist vielmehr für befugt zu erachten, auf Antrag des
Vorsitzenden des Steuerausschusses ihrerseits den Steuerpflich-
tigen zur Erfüllung der ihm nach $ 2 a. a. O. obliegenden
Verbindlichkeit aufzufordern und dieser ihrer Anordnung nötigen-
falls durch Anwendung der ihr gemäß $ 11 der Regierungs-
instruktion vom 23. Oktober 1817 und $ 48 der Verordnung
vom 26. Dezember 1808 zu Gebote stehenden Zwangsmittel
Nachdruck zu verleihen.
Dritter Teil.
Systematik des nichtkodifizierten Verwaltungszwangsrechts.
1. Die persönliche Seite.
a) Die Subjekte des Rechts; die
Aktivlegitimation.
1. Das Verwaltungszwangsrecht steht in Ausübung der Staaats-
gewalt grundsätzlich allen Behörden zu, welche ein Anordnungs-
recht haben.
Es würde hierzu an sich insofern nicht ein besonderer Rechts-
satz erforderlich sein, weil sich die Aktivlegitimation zu dem
Vollzugsrecht als ein allgemeiner Rechtsgrund darstellt. Indessen
ist das positive Recht bei den einzelnen Behörden besondere Wege
gegangen, durch welche sich Unterschiede ergeben (vgl. oben
S. 371f.). Der Rückgriff auf den verleihenden Rechtssatz und da-
mit die Zurechnung der vollziehenden Behörde zu einem bestimm-
ten Kreise von Zwangsrechtbefugten ist deshalb unerläßlich.
2. Während hierbei die Regierungspräsidenten, Landräte, Orts-
polizeibehörden, Gemeinde- und Gutsvorsteher, die Oberfisch- und
Fischmeister, ebenso ein Teil der Amtsvorsteher und Hilfsbeamten
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