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der Landräte (Hannover — $ 65 Kreisordnung für die östlichen
Provinzen vom 13. Dezember 1872 bzw. 19. März 1881; $ 56 der
Kreisordnung für Sehleswig-Holstein vom 26. Juni 1888; $ 30
der Kreisordnung für Hannover vom 6. Mai 1884) in erster Linie
auf das Landesverwaltungsgesetz angewiesen sind, schließt sich
ein großer Kreis dem Institut an, das im $ 48 der Verordnung
von 1808 in die Erscheinung tritt.
Hierher gehören zunächst die Regierungen. Weiterhin aber
sind hinzuzurechnen sämtliche von der Regierung seit 1808 ab-
gezweigte Behörden. So die Provinzialschulkollegien, die Konsi-
storien, die Oberzolldirektionen, die Oberbergämter, die Militär-
intendanturen, die Eisenbahnverwaltungen, die Wasserbauinspektoren
u. a. (vgl. oben 8. 372).
3. Zu den auf die Verordnung von 1808 angewiesenen Be-
hörden gehören auch die Vorsitzenden der Veranlagungskom-
missionen.
Veber den Weg, wie sie zu diesem Zwangsrecht kommen,
kann man zweifelhaft sein. Sieht man die Verwaltung der direk-
ten Steuern als von der Regierung abgezweigte Behörde an, so
könnte man hierin die Quelle für ihre Zwangsbefugnisse suchen.
Dagegen sind zwar nicht die Vorsitzenden der Berufungskom-
missionen, wohl aber die Vorsitzenden der Veranlagungskommissionen
sicher auch untergeordnete Organe (Außenorgane) der Regierung.
Man wird diesen letzteren deshalb eine Zwitterstellung einräumen
müssen. Die Grenzlinie wird dort gezogen werden müssen, wo
die Vorsitzenden der Veranlagungskommissionen sich in der höhe-
ren Instanz nicht an den Vorsitzenden der Berufungskommission,
sondern an die Regierung zu wenden haben. In der Eigenschaft
als Angehörige einer abgezweigten Behörde hat ihnen die Praxis
das Zwangsrecht zuerkannt. Die Bestätigung liegt in dem Erlaß
der Ministerien der Finanzen und des Innern vom 17. Dezember 1894
(Mitteilungen Heft 30 8. 31 vgl. oben S. 393 f£.); danach stehen den
Vorsitzenden der Versnlagungskommissionen „als solchen“ „zur