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Durchführung der innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen An-
ordnungen die nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen und
der Verfügung vom 5. Juli 1866 (Mbl. f. d. i. V. S. 133, vgl. oben
S. 385 ff.) zulässigen Zwangsmittel“ zu. Die Verfügung vom 5. Juli
1866 beruft sich ihrerseits auf die „in Ansehung der Exekutiv-
strafmittel bestehenden allgemeinen . Vorschriften® und erwähnt
bestimmte Zwangsmittel (wie portopflichtige Erinnerung, Absen-
dung eines Boten, Ersatzvornahme, Geld- und Gefängnisstrafen).
Nun ist vielleicht anzunehmen, daß bei diesen Erlassen ein völlig
durchgedachtes Bild von der Systematik des Zwangsrechts nicht vor-
geschwebt hat, wie sie auch dazumals in Praxis und Wissenschaft
noch nicht durchgearbeitet war. Es kann aber keinem Zweifel
unterliegen, daß die Vorsitzenden der Veranlagungskommissionen
durch die Erlasse letzten Endes auf die Zwangsmittel hingewiesen
werden sollten, wie sie in der Verordnung von 1808 geregelt sind.
Die Gewißheit spricht dafür, daß es sich um das ausgebaute In-
stitut der Verordnung von 1808 handelt. Es könnte nur Tüftelei
sein, wollte man hier noch den Unterschied zwischen diesem und einem
daneben bestehenden gewohnheitsrechtlichen Institut machen. In
der Praxis werden die beiden kongruieren, und es ergibt sich be-
züglich des Zwangsrechts der Rechtszustand, als ob die Vorsitzen-
den der Veranlagungskommissionen als von der Regierung abge-
zweigte Behörden angesehen werden.
4. Sehr fraglich ist, wie diese Behörden dort zu behandeln
sind, wo sie Regierungsaußenorgane sind. Diese Frage kann zu-
erst vom allgemeinen Gesichtspunkt aus erörtert werden, d. h.
also ausgehend davon, wie überhaupt die der Regierung unterge-
ordneten Organe zu stellen sind.
AnscHÜtz (S. 441 dazu Anm. 90, S. 443 Anm. 96) kommt
zu dem Schluß, daß die Verordnung von 1808 sich nur auf das
Verfahren der Bezirksregierung bezogen und demgemäß die schon
vorher wirklich bestehenden Zwangsbefugnisse der unteren Be-
hörden unberührt gelassen habe, daß also neben der Verordnung: