Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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von 1808 die Zwangsbefugnisse der Unterbehörden fortbestanden 
hätten. Auf dem gleichen Standpunkt von dem gegenwärtigen 
Bestehen der Zwangsbefugnisse steht auch der für die Eisen- 
-bahnverwaltungen geltende Erlaß vom 8. August 1894 (Eisenbahn- 
verordnungsblatt 1894 8. 205, vgl. oben 8. 392f.). Hier ist nur 
für die Unterbehörden — die Betriebsämter — die Modifikation 
der Anzeigen an die Direktionen eingeführt. Die Zwangsgewalt 
der Unterbehörden vertritt für das allgemeine Recht auch 
der THIELEMANN-FÜRSTsche Kommentar zum Allgem. Berggesetz, 
nur macht er interessanterweise gerade für das Bergrecht — die 
Bergrevierbeamten — eine positivrechtliche Ausnahme (vgl. hierzu 
den Erlaß des Handelsministers vom 15. Jan. 1862 oben S. 382 £. 
und THIELEMANN-FÜRST Anm. 2 zu $ 189). Den gegenteiligen 
Standpunkt hat wieder das Oberverwaltungsgericht in der Ent- 
scheidung vom 13. Dezember 1884 (Entsch. Bd. 11 8. 398 ££.) für 
das Recht vor dem LVG. eingenommen. Wenn dort folgendes 
gesagt ist „Diese Machtbefugnisse stehen nur den Regierungen 
zu. Sie können dieselben nicht auf ihre Organe oder nachge- 
ordnete Behörden übertragen. Wollte daher die Regierung von 
ihrem Strafrechte Gebrauch machen, so hatte sie die anzudrohende 
Strafe selbst zu bestimmen und festzusetzen. Sie konnte sich 
dabei des Landrats als ihres Organs zur Bekanntmachung und 
Einziehung der Strafe bedienen ... .“, so geht das Oberverwal- 
tungsgericht von einer nicht zutreffenden, inzwischen bei weitem 
überholten Grundauffassung aus. Gerade die Arbeit von AN- 
SCHÜTZ hat unsere Anschauung von der Stellung des $ 48 der 
Verordnung von 1808 innerhalb des gemeinen Zwangsrechtsinsti- 
tuts, wie gesagt, erheblich vorwärts gebracht. Das dort herbei- 
geschaffte historische Material läßt sich nicht hinwegleugnen. Dem 
8 48 wohnte eben ursprünglich keine ausschließende Kraft inne. 
Einen ähnlichen Standpunkt wie das Oberverwaltungsgericht 
scheinen die Erlasse des Finanzministers vom 12. November 1895 
“# Vgl. oben S. 383 Anm. 39.
	        
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