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von 1808 die Zwangsbefugnisse der Unterbehörden fortbestanden
hätten. Auf dem gleichen Standpunkt von dem gegenwärtigen
Bestehen der Zwangsbefugnisse steht auch der für die Eisen-
-bahnverwaltungen geltende Erlaß vom 8. August 1894 (Eisenbahn-
verordnungsblatt 1894 8. 205, vgl. oben 8. 392f.). Hier ist nur
für die Unterbehörden — die Betriebsämter — die Modifikation
der Anzeigen an die Direktionen eingeführt. Die Zwangsgewalt
der Unterbehörden vertritt für das allgemeine Recht auch
der THIELEMANN-FÜRSTsche Kommentar zum Allgem. Berggesetz,
nur macht er interessanterweise gerade für das Bergrecht — die
Bergrevierbeamten — eine positivrechtliche Ausnahme (vgl. hierzu
den Erlaß des Handelsministers vom 15. Jan. 1862 oben S. 382 £.
und THIELEMANN-FÜRST Anm. 2 zu $ 189). Den gegenteiligen
Standpunkt hat wieder das Oberverwaltungsgericht in der Ent-
scheidung vom 13. Dezember 1884 (Entsch. Bd. 11 8. 398 ££.) für
das Recht vor dem LVG. eingenommen. Wenn dort folgendes
gesagt ist „Diese Machtbefugnisse stehen nur den Regierungen
zu. Sie können dieselben nicht auf ihre Organe oder nachge-
ordnete Behörden übertragen. Wollte daher die Regierung von
ihrem Strafrechte Gebrauch machen, so hatte sie die anzudrohende
Strafe selbst zu bestimmen und festzusetzen. Sie konnte sich
dabei des Landrats als ihres Organs zur Bekanntmachung und
Einziehung der Strafe bedienen ... .“, so geht das Oberverwal-
tungsgericht von einer nicht zutreffenden, inzwischen bei weitem
überholten Grundauffassung aus. Gerade die Arbeit von AN-
SCHÜTZ hat unsere Anschauung von der Stellung des $ 48 der
Verordnung von 1808 innerhalb des gemeinen Zwangsrechtsinsti-
tuts, wie gesagt, erheblich vorwärts gebracht. Das dort herbei-
geschaffte historische Material läßt sich nicht hinwegleugnen. Dem
8 48 wohnte eben ursprünglich keine ausschließende Kraft inne.
Einen ähnlichen Standpunkt wie das Oberverwaltungsgericht
scheinen die Erlasse des Finanzministers vom 12. November 1895
“# Vgl. oben S. 383 Anm. 39.