Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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11I. Die Einzelheiten des Instituts. 
Was die Einzelheiten des Instituts anbetrifft — die Zwangs- 
mittel, das Verfahren und die Rechtsmittel —, so weichen diese 
von einander ab, je nachdem die einzelnen Behörden hinsichtlich 
des Vollzugsrechts zu einem der bestimmten Behördenkreise ge- 
hören; gerade in Beziehung auf die Einzelheiten unterscheidet 
sich nun unser nichtkodifiziertes Zwangsrecht von dem Zwangs- 
recht des Landesverwaltungsgesetzes : 
Die Zwangsmittel und das Verfahren. 
Die Frage nach der Art der Zwangsmittel ist besonders voller 
Zweifel. Sie entbehrt nur allzusehr maßgebender Entscheidungen 
höherer Instanzen, während die im zweiten Teile unserer Unter- 
suchung aufgeführten spärlichen gesetzlichen Bestimmungen in 
dieser Hinsicht nicht ohne Widersprüche sind. 
Wenn man zunächst von den bestrittenen Punkten absieht, 
so ergibt sich, vorausgegriffen, folgendes Resultat als sicherer 
Bestand des Zwangsmittelarsenals: portopflichtige Erinnerung ; 
Absendung eines Boten auf Kosten des Säumigen; Ersatzvornahme 
durch Leistung der geforderten Handlung durch einen Dritten auf 
Kosten des Säumigen unter Androhung; Androhung, Festsetzung 
und Einziehung einer Zwangsgebühr (Exekutivgeldstrafe). Zweifel 
bestehen zum Teil dagegen wegen der Haft (Exekutivhaftstrafe), 
ebenso wegen des unmittelbaren Zwanges und in höherem Maße 
noch wegen der Militärexekution. 
1. Die portopflichtige Erinnerung. 
Die Berechtigung zu dieser Willensbeeinflussung, die man 
fast schon nicht mehr als Zwangsmittel ansprechen möchte, und 
die als Grenzfall erscheint, findet an sich weder im $ 48 der 
Verordnung von 1808 noch im $ 132 LVG. einen Beleg. Sie 
entspricht jedoch allgemeinen Grundsätzen und wird bezeugt durch 
den Ministerialerlaß vom 5. Juli 1866, Abs. 3 (vgl. oben $. 385 ff.), 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXI. ?/3. 27
	        
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