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11I. Die Einzelheiten des Instituts.
Was die Einzelheiten des Instituts anbetrifft — die Zwangs-
mittel, das Verfahren und die Rechtsmittel —, so weichen diese
von einander ab, je nachdem die einzelnen Behörden hinsichtlich
des Vollzugsrechts zu einem der bestimmten Behördenkreise ge-
hören; gerade in Beziehung auf die Einzelheiten unterscheidet
sich nun unser nichtkodifiziertes Zwangsrecht von dem Zwangs-
recht des Landesverwaltungsgesetzes :
Die Zwangsmittel und das Verfahren.
Die Frage nach der Art der Zwangsmittel ist besonders voller
Zweifel. Sie entbehrt nur allzusehr maßgebender Entscheidungen
höherer Instanzen, während die im zweiten Teile unserer Unter-
suchung aufgeführten spärlichen gesetzlichen Bestimmungen in
dieser Hinsicht nicht ohne Widersprüche sind.
Wenn man zunächst von den bestrittenen Punkten absieht,
so ergibt sich, vorausgegriffen, folgendes Resultat als sicherer
Bestand des Zwangsmittelarsenals: portopflichtige Erinnerung ;
Absendung eines Boten auf Kosten des Säumigen; Ersatzvornahme
durch Leistung der geforderten Handlung durch einen Dritten auf
Kosten des Säumigen unter Androhung; Androhung, Festsetzung
und Einziehung einer Zwangsgebühr (Exekutivgeldstrafe). Zweifel
bestehen zum Teil dagegen wegen der Haft (Exekutivhaftstrafe),
ebenso wegen des unmittelbaren Zwanges und in höherem Maße
noch wegen der Militärexekution.
1. Die portopflichtige Erinnerung.
Die Berechtigung zu dieser Willensbeeinflussung, die man
fast schon nicht mehr als Zwangsmittel ansprechen möchte, und
die als Grenzfall erscheint, findet an sich weder im $ 48 der
Verordnung von 1808 noch im $ 132 LVG. einen Beleg. Sie
entspricht jedoch allgemeinen Grundsätzen und wird bezeugt durch
den Ministerialerlaß vom 5. Juli 1866, Abs. 3 (vgl. oben $. 385 ff.),
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXI. ?/3. 27