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gebäudes des Verwaltungszwangsrechts getragen sein dürfte.
Vielleicht führen auch hier die Bedenken wegen des Instanzenzuges
zu einer Bejahung des selbständigen Verwaltungszwangsrechts der
Vorsitzenden der Steuerausschüsse.
8. Die den Regierungen übergeordneten Organe, die Zentral-
behörden, die Oberpräsidenten, die Minister, der König haben
nach der herrschenden Ansicht (vgl. v. BITTER S. 1028, andererseits
AnscHttz S.476) grundsätzlich kein eıgenes umfassendes Zwangs-
recht. Sie müssen sich einer hierzu berechtigten Behörde als Vollzugs-
organes mittels Ersuchens oder Auftrages bedienen. Das Resultat,
also der praktisch anzuwendende Weg, mag das Richtige sein.
In systematischer Hinsicht aber kann wohl bezweifelt werden, ob
den Ueberorganen in Wirklichkeit grundsätzlich die Zwangsbefug-
nisse abgesprochen werden oder ob diese Behörden nicht etwa
nur von der Ausübung im eigenen Namen aus Organisationsgrün-
den Abstand genommen haben, wobei die Praxis infolge positiver
Gewohnheit erstarrt ist (vgl. übrigens unsere Ausführung oben
S. 372 £.).
9. Eine Sonderregelung durch Spezialgesetz ist für die Ober-
rechnungskammer erfolgt ($ 16 des Gesetzes vom 27. März 1872,
betreffend die Einrichtung und die Befugnisse der Oberrechnungs-
kammer, Gesetzsammlung S. 278 (vgl. oben S. 388f). Die Ober-
rechnungskammer wird sich an dieses enger umschriebene Zwangs-
recht halten müssen.
b) die objektive Seite; die Passivität des
Verwaltungszwangsrechts.
1. Die Zwangsgewalt richtet sich in gleicher Weise gegen
aa) Privatpersonen wie gegen
bb) untergeordnete Beamte und
ce) nachgeordnete Beamte.
aa) Bei den Zwangsmitteln gegen die Privatpersonen ist sehr
zweifelhaft die Behandlung der juristischen Person und in gleicher