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des ung. Staatsrechts keine politischen Nationen, sondern
unpolitische Nationalitäten, und man weiß nicht recht,
was für ein Unterschied in praktischer Hinsicht zwischen einem
ungarischen Rumänen besteht, der politisch magyarisch zu
fühlen rechtlich verpflichtet ist und einem Rumänen, der nach
dem Wahlreformprojekte des magyarischen Politikers Justh nach
zweimaliger krimineller Verfehlung gegen den magyarisch-nationalen
Charakter des ungarischen Staates für ewig (!) politisch tot erklärt
werden soll. Die magyarische Nation hat sich für die ihr eröffnete
und auch von Ludwig Kossuth zugedachte Rolle, den Kristalli-
sations- oder mindestens den Stützpunkt der politischen Organi-
sation des Balkans und die Vermittlung zwischen dem christlichen
Orient und dem Okzident zu bilden, infolge des hochgesteigerten
Nationalstolzes, des agrarfeudalen Charakters ihres führenden Adels,
infolge des Mangels der kommerziellen Begabung des Volkes un-
fähig erwiesen, und der kommerziellen Befähigung des Judentums,
des einzigen magyarisch fühlenden und dennoch sozial geringge-
schätzten nichtmagyarischen Elements des ungarischen Staates
die Schranken der national-magyarischen Politik
gezogen. Die kroatische Nation, zwischen Ungarn und den keichs-
ratsländern aufgeteilt, ist dort durch das erdrückende Uebergewicht
des Magyarentums an jedem Aufschwung gehemmt, hier als
Objekt einer möglicherweise erfolgreichen Vindikation des unga-
rischen Staates vernachlässigt. Die hiedurch hervorgerufenen antı-
magyarischen Verzweiflungsakte werden durch die gleichen ver-
fassungsmäßig nicht vorgesehenen Mittel der Verfassungs-
suspension unterdrückt?", wegen deren Anwendung die zen-
201 TEZNER, Grünhuts Zeitschrift 20. Bd. S. 730. Die erste Ernennung
eines königlichen Kommissärs mit diktatorischer Gewalt zur Suspension
aller Verfassungsrechte in der Person des Landeskommandierenden Baron
Ramberg erfolgte anfangs September und dauerte bis 2. Dezember 1883.
Am 3. April 1912 wurde die Ernennung des Banus von Kroatien zum könig-
lichen Kommissär von Kroatien und Slavonien im ungarischen Amtsblatt
verlautbart.