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8S 100, 19 des Disziplinargesetzes für die niehtrichterlichen Be-
amten vom 21. Juli 1852 (vgl. oben S. 380 £., 386° Anm. 40) maßgebend.
Für die Vorsitzenden der Veranlagungskommissionen gilt be-
sonders noch der Finanzministerialerlaß vom 31. Juli 1909 (Mit-
teilungen Heft 53, S. 30, vgl. oben S.387 Anm. 40 a.E). Auch gegen
höhere Beamte werden den ersten und ordentlichen Vorsitzenden
als leitenden Dezernenten gegenüber ihren Stellvertretern und
Hilfsarbeitern (Regierungsräten, Assessoren) Zwangsrechte, aller-
dings ohne gleichzeitige Disziplinarbefugnisse zustehen. Diese
Zwangsbefugnisse werden das Vollzugsrecht eines Anweisungs-
rechts im Interesse eines einheitlichen Geschäftsbetriebes darstellen
(vgl. auch den folgenden Absatz cc), wobei es sich nicht um ein
volles Untergebenenverhältnis handelt.
cc) Gegenüber nachgeordneten Beamten, d. h. Beamten, die
nicht im unmittelbaren Untergebenenverhältnis stehen, richtet sich
das Zwangsrecht entsprechend dem Anordnungsrecht, das in dieser
Hinsicht meist Anweisungs- oder Aufsichtsrecht genannt wird.
Das Zwangsrecht der Behörden der direkten Steuerverwaltung
kann hier geradezu als Paradigma gelten:
Gegenüber nachgeordneten Organen sind für die Vorsitzenden
der Veranlagungskommissionen und der Steuerausschüsse die $$ 36
des Einkommensteuergesetzes, 25 des Ergänzungssteuergesetzes
und 25 des Gewerbesteuergesetzes beachtlich. In diesen Bestim-
mungen sind von Organen, welche der Zwangsgewalt der Vor-
sitzenden der Veranlagungskommissionen und der Steuerausschüsse
unterliegen, solehe ausdrücklich insofern genannt, als einige dort
dem Aufsichtsrecht der genannten Behörden unterstellt werden.
In erster Linie sind die Vorsitzenden der Voreinschätzungskom-
missionen anzuführen ($ 36 Abs. 1, Satz 1 des Einkommensteuer-
gesetzes, ME. vom 17. Dez. 1894, vgl. oben S. 393 ff... Ob die
Mitglieder der Voreinschätzungskommissionen, also Ehrenbeamte,
dem Zwangsrecht unterstehen, ist sehr fraglich. Wenn in $ 36
Abs. 4, Satz 2 gesagt ist, daß der Vorsitzende der Veranlagungs-