Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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8S 100, 19 des Disziplinargesetzes für die niehtrichterlichen Be- 
amten vom 21. Juli 1852 (vgl. oben S. 380 £., 386° Anm. 40) maßgebend. 
Für die Vorsitzenden der Veranlagungskommissionen gilt be- 
sonders noch der Finanzministerialerlaß vom 31. Juli 1909 (Mit- 
teilungen Heft 53, S. 30, vgl. oben S.387 Anm. 40 a.E). Auch gegen 
höhere Beamte werden den ersten und ordentlichen Vorsitzenden 
als leitenden Dezernenten gegenüber ihren Stellvertretern und 
Hilfsarbeitern (Regierungsräten, Assessoren) Zwangsrechte, aller- 
dings ohne gleichzeitige Disziplinarbefugnisse zustehen. Diese 
Zwangsbefugnisse werden das Vollzugsrecht eines Anweisungs- 
rechts im Interesse eines einheitlichen Geschäftsbetriebes darstellen 
(vgl. auch den folgenden Absatz cc), wobei es sich nicht um ein 
volles Untergebenenverhältnis handelt. 
cc) Gegenüber nachgeordneten Beamten, d. h. Beamten, die 
nicht im unmittelbaren Untergebenenverhältnis stehen, richtet sich 
das Zwangsrecht entsprechend dem Anordnungsrecht, das in dieser 
Hinsicht meist Anweisungs- oder Aufsichtsrecht genannt wird. 
Das Zwangsrecht der Behörden der direkten Steuerverwaltung 
kann hier geradezu als Paradigma gelten: 
Gegenüber nachgeordneten Organen sind für die Vorsitzenden 
der Veranlagungskommissionen und der Steuerausschüsse die $$ 36 
des Einkommensteuergesetzes, 25 des Ergänzungssteuergesetzes 
und 25 des Gewerbesteuergesetzes beachtlich. In diesen Bestim- 
mungen sind von Organen, welche der Zwangsgewalt der Vor- 
sitzenden der Veranlagungskommissionen und der Steuerausschüsse 
unterliegen, solehe ausdrücklich insofern genannt, als einige dort 
dem Aufsichtsrecht der genannten Behörden unterstellt werden. 
In erster Linie sind die Vorsitzenden der Voreinschätzungskom- 
missionen anzuführen ($ 36 Abs. 1, Satz 1 des Einkommensteuer- 
gesetzes, ME. vom 17. Dez. 1894, vgl. oben S. 393 ff... Ob die 
Mitglieder der Voreinschätzungskommissionen, also Ehrenbeamte, 
dem Zwangsrecht unterstehen, ist sehr fraglich. Wenn in $ 36 
Abs. 4, Satz 2 gesagt ist, daß der Vorsitzende der Veranlagungs-
	        
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