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kommission befugt ist, „die Voreinschätzungskommissionen zu
einer besonderen Aeußerung über die Besitz-, Vermögens- und
Einkommensverhältnisse einzelner Steuerpflichtiger zu veranlassen *,
so könnte man insoweit ein Anordnungsrecht und, damit dieses
kein Scheinrecht sei, ein Zwangsrecht folgern. Praktisch müßte
man gegenüber solchen Ehrenbeamten von der größten Zurückhal-
tung sein. Anders verhält es sich gegen die Mitglieder der Veran-
lagungskommissionen. Wenn deren Vorsitzende durch 85 56 des
Einkommensteuergesetzes, 47 des Ergänzungssteuergesetzes be-
rechtigt werden, die Kommissionen zusammenzuberufen, deren
Geschäfte vorzubereiten und zu „leiten“, so ist hieraus ein An-
ordnungsrecht überhaupt nicht zu schließen. Dieses würde auch
der im Gesetz den Mitgliedern der Kommissionen gewährten
Stellung und ihrem Verhältnisse zu und neben den Vorsitzenden
widersprechen. — Der wichtigste, weil umfangreichste Kreis von
Hilfsorganen der Verwaltung der direkten Steuern, über welche
sich ein Zwangsrecht ausdehnt, sind die Gemeindevorsteher (Bür-
germeister) Amtmänner und Gutsvorsteher. ($$ 36, Abs. 4 Ein-
kommensteuergesetz, 25 Abs. 3 ErgSt@., 25 Abs. 3 Gewerbesteuer-
gesetz, ME. vom 17. Dez. 1894, vgl. oben S. 393£.) Bei diesen Hilfs-
behörden sind die Vorstände der selbständigen Stadtgemeinden nicht
ausgenommen. Nur müssen alle in bezug auf das Veranlagungs-
geschäft nachgeordneten Behörden auch örtlich der Zuständigkeit
unterliegen. Andernfalls würde die Vermittlung des örtlich zustän-
digen Vorsitzenden der Veranlagungskommission anzugehen sein.
Weiterhin müßte eigentlich aus Abs. 4 des $ 36 des Einkom-
mensteuergesetzes und Abs. 3 des $ 25 des Gewerbesteuergesetzes
ein Anweisungsrecht gegenüber sonstigen „ Verwaltungsbehörden “
gefolgert werden. Man hat jedoch den Eindruck, als ob es sich
hierbei um einen redaktionellen Irrtum handle. Es ist schwer,
sich auszudenken, auf was für Verwaltungsbehörden sich ein An-
weisungsrecht der Vorsitzenden der Veranlagungskommissionen
und Steuerausschüsse noch erstrecken könnte, und man wird wohl