Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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kommission befugt ist, „die Voreinschätzungskommissionen zu 
einer besonderen Aeußerung über die Besitz-, Vermögens- und 
Einkommensverhältnisse einzelner Steuerpflichtiger zu veranlassen *, 
so könnte man insoweit ein Anordnungsrecht und, damit dieses 
kein Scheinrecht sei, ein Zwangsrecht folgern. Praktisch müßte 
man gegenüber solchen Ehrenbeamten von der größten Zurückhal- 
tung sein. Anders verhält es sich gegen die Mitglieder der Veran- 
lagungskommissionen. Wenn deren Vorsitzende durch 85 56 des 
Einkommensteuergesetzes, 47 des Ergänzungssteuergesetzes be- 
rechtigt werden, die Kommissionen zusammenzuberufen, deren 
Geschäfte vorzubereiten und zu „leiten“, so ist hieraus ein An- 
ordnungsrecht überhaupt nicht zu schließen. Dieses würde auch 
der im Gesetz den Mitgliedern der Kommissionen gewährten 
Stellung und ihrem Verhältnisse zu und neben den Vorsitzenden 
widersprechen. — Der wichtigste, weil umfangreichste Kreis von 
Hilfsorganen der Verwaltung der direkten Steuern, über welche 
sich ein Zwangsrecht ausdehnt, sind die Gemeindevorsteher (Bür- 
germeister) Amtmänner und Gutsvorsteher. ($$ 36, Abs. 4 Ein- 
kommensteuergesetz, 25 Abs. 3 ErgSt@., 25 Abs. 3 Gewerbesteuer- 
gesetz, ME. vom 17. Dez. 1894, vgl. oben S. 393£.) Bei diesen Hilfs- 
behörden sind die Vorstände der selbständigen Stadtgemeinden nicht 
ausgenommen. Nur müssen alle in bezug auf das Veranlagungs- 
geschäft nachgeordneten Behörden auch örtlich der Zuständigkeit 
unterliegen. Andernfalls würde die Vermittlung des örtlich zustän- 
digen Vorsitzenden der Veranlagungskommission anzugehen sein. 
Weiterhin müßte eigentlich aus Abs. 4 des $ 36 des Einkom- 
mensteuergesetzes und Abs. 3 des $ 25 des Gewerbesteuergesetzes 
ein Anweisungsrecht gegenüber sonstigen „ Verwaltungsbehörden “ 
gefolgert werden. Man hat jedoch den Eindruck, als ob es sich 
hierbei um einen redaktionellen Irrtum handle. Es ist schwer, 
sich auszudenken, auf was für Verwaltungsbehörden sich ein An- 
weisungsrecht der Vorsitzenden der Veranlagungskommissionen 
und Steuerausschüsse noch erstrecken könnte, und man wird wohl
	        
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