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tralistische österreichische Politik dem unauslöschlichen Haß des
magyarischen Volkes anheimgefallen ist.
III. In der Sitzung des ungarischen Reichstags vom 29. April
1912 hat Ministerpräsident v. Lukacs von der Verhängung des
Ausnahmezustandes in Kroatien zugestanden, daß sie in den
Gesetzen nicht vorgesehen sei, doch erscheine sie durch
die Praxis und das Staatsnotrecht sanktioniert 2%, Wie
seltsam hebt sich der Hinweis der ungarischen Landtagsadresse
vom 12. August 1861 auf die unbedingte Pflicht nicht nur
des Königs, sondern auch des Landes zur Beobachtung der
(durch den Königseid bekräftigten) Gesetze von diesem gegen die
Kroaten angerufenen Staatsnotrecht ab *®! Damit wird die Er-
innerung daran aufgefrischt, daß das ständische ungarische
Staatsrecht Fälle des vom König pro exigentia rerum, necessitate
adurgente, pro necessitatibus regni, et gravissimis rationibus
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status ?°° geübten provisorischen Verordnungs- und Not-
verordnungsrechts kennt, und daß darum die ältere ungarische
staatsrechtliche Literatur von einem nicht näher begrenzten jus
eminens des Königs spricht. Wenn auch damit nicht die an
die ungarische Abfallsbewegung geknüpfte Verwirkungstheorie
anerkannt ist *®, so erscheint doch unter dem Gesichtspunkt
dieses Notrechts die aus dem Rechtsgrund der pragmatischen
20? Bericht der Neuen Freien Presse im Morgenblatt vom 30. April 1912
N. 17128 8.7.
203 AEGIDI S. 144. 204 'TEZNER, Der Kaisertitel S. 13.
205 Sje wurde durch folgende Stelle der Mitteilung SCHMERLINGsS vom
23. August 1861 an beide Häuser des Reichsrates betreffend die Auflösung
des ungarischen Landtags vom 21. August formuliert: „Ungarns Verfassung
war durch die revolutionäre Gewalt nicht nur gebrochen, somit von Rechts
wegen verwirkt, sondern auch faktisch beseitigt.“ Axcıpı S. 179. Die
Theorie ist die Anwendung der Lehre des Hu6o GROTIUS de jure belli ac
pacis Ab.3 cap. 7, cap. 88, 15, 9, wonach der Eroberer zur Aufrechthaltung
der Verfassung des eroberten Landes nicht verpflichtet ist (TurBA, Die
Grundlagen der pragmatischen Sanktion S. 11), folgt aber auch aus der
Möglichkeit eines Krieges zwischen dem ständischen Monarchen und dem
Land.
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXT. 3