Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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tischen Benutzung dieses Zwangsmittels. Dort sind es schon nur 
die Regierungspräsidenten, die nur zu einer „ Geldstrafe“ von 300 Mk. 
befugt sind, während die Landräte und die Polizeibehörden und 
Gemeindevorstände in einem Stadtkreise nur noch bis zu 150 Mk. 
gehen dürfen usf. 
Das gleiche wird auch für die Behörden der Verwaltung der 
direkten Steuern beachtlich sein. 
Im Geschäftsbereich gegen nachgeordnete Hilfsorgane haben 
die Vorsitzenden der Veranlagungskommissionen und der Steuer- 
ausschüsse außerdem noch den $ 19 des Disziplinargesetzes vom 
21. Juli 1852 in Betracht zu ziehen, wo die disziplinaren Geld- 
bußen für diejenigen Behörden, welche unter der Provinzialbe- 
hörde stehen, einschließlich der Landräte, auf 9 Mk. beschränkt 
sind (vgl. hierzu den FME. vom 31. Juli 1909, Mitteilungen 
Heft 53, S. 30 und oben S. 387, Anm. 40). Diese Bestimmung des 
Disziplinargesetzes ist nämlich durch den Ministerialerlaß vom 
5. Juli 1866 zugleich als Maßstab für die exekutivischen Zwangs- 
befugnisse gegen die Hilfsorgane festgelegt. Am besten gibt die 
praktische Anleitung der buchstäbliche Wortlaut des Erlasses: 
Dort heißt es: Es empfiehlt sieh „im Interesse der Autorität“ der 
Beamten nicht, „von diesen Exekutivmitteln, soweit es sich um 
Geld- und Gefängnisstrafen handelt, in einer die Grenzen des Dis- 
ziplinargesetzes überschreitenden Höhe Gebrauch zu machen, so- 
fern nicht besondere Gründe eine Ausnahme geboten erscheinen 
lassen. Es wird vielmehr als Regel festzuhalten sein, daß die 
Grenzen der einer Behörde resp. einem Beamten nach dem Dis- 
ziplinargesetz gegebenen Strafbefugnis auch behufs der durch 
Geld- oder Gefängnisstrafe beabsichtigten Erzwingung des Gehor- 
sams eines untergebenen Beamten innegehalten, und daß eine 
Ueberschreitung dieser Grenzen nur dann für statthaft zu erachten 
ist, wenn im gegebenen Falle das öffentliche Interesse an der so- 
fortigen Durchführung der gegebenen Weisung überwiegt, und die 
zu erwartende oder bereits bewiesene Renitenz des Beamten ein schär-
	        
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