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dürfte notwendig sein. Abweichend hiervon wird die Regie-
rungshauptkasse mitunter schon in einem früheren Stadium des
Verfahrens (bei den Androhungen) als Annahmestelle bestimmt
und dem Verpflichteten gegenüber bezeichnet. Es findet also (aller-
dings nur versuchsweise) eine Umgehung der Kreiskasse statt.
Ein solches Vorgehen ist aber nicht zu billigen, da die Kreiskasse
die für den Ernstfall zustehende Vollstreckungsbehörde bleibt und
besser während des Verfahrens nicht ausgeschaltet wird.
5. Die Zwangshaft.
Die Zwangshaft, Beugehaft, wird gewöhnlich mit dem Na-
men Exekutivhaftstrafe, Zwangshaftstrafe, Haftstrafe geführt. Es
würde als kürzeste Bezeichnung des Zwangsmittels vielleicht das
Wort „Haft* genügen. Um aber diese Haft von den anderen
Freiheitsbeschränkungen des Strafrechts und der Sicherheitspolizei,
welche die gleiche Benennung haben, zu unterscheiden, soll hier
der Ausdruck Zwangshaft oder Beugehaft gebraucht werden.
Die Zwangshaft kommt als Willensbeugungsmittel sowohl in
der Verordnung von 1808 wie im Rheinischen Ressortreglement,
beträge nur gerade als Zwangsgelder gegen die Ortsbehörden oder etwa
auch sonstwie entstanden sein würden.
Auf die Regierungsverfügung erließ der Vorsitzende der Veranlagungs-
kommission folgende Anordnung:
„Die von mir festgesetzten Exekutivstrafen etc. sind laufend in die
anliegende Nachweisung einzutragen. Am 1. April jeden Jahres ist eine
Zusammenstellung für das abgelaufene Etatsjahr nach dem durch die Kö-
nigliche Regierung angeordneten Schema aufzustellen und ihr einzureichen.
Von jeder Feststellung ist der Königlichen Kreiskasse eine beglaubigte Ab-
schrift mit dem Ersuchen zu übersenden, die eingegangenen Beträge vor-
läufig zu asservieren und von deren Eingange Mitteilung zu machen. Re-
gistratur notiere Termin zum 1. 4. jeden Jahres.“
Nun folgt das Muster der „Nachweisung“ mit 7 Unterabteilungen (lfd.
Nr., der Bestrafte, Ursache, Datum, Höhe der Strafe, eingegangener Betrag,
Bemerkungen); bei der zweiten Spalte (der Bestrafte) sind 3 weitere Tei-
lungen gemacht für „Ordnungsstrafen“, „Exekutivstrafen® und „andere
Strafen“.