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Begriffen des unmittelbaren Zwanges in vielen Fällen sehr schwierig
sein. Nach unserem Dafürhalten wird es Kennzeichen des un-
mittelbaren Zwanges als Zwangsmittel sein, wenn die voraus-
gehende Anordnung, das administrative Gebot deutlich erkennbar
bleibt und gewissermaßen zeitlich getrennt ist. Denn dann wird
man leichter zu dem Schlusse kommen, daß die darauf folgende
Verwaltungshandlung des unmittelbaren Zwanges auf Willens-
beugung abziele. Besonders offensichtlich wird dieser Schluß zu-
lässig sein, wenn nach ergangener Anordnung zunächst eins von
den übrigen Zwangsmitteln (z. B. die Zwangsgebühr) vergeblich
angewendet worden ist und die Behörde erst als ultima ratio zu
dem unmittelbaren Zwange greift. Aber auch dort, wo der un-
mittelbare Zwang ohne wesentliche zeitliche Trennung von der
Anordnung ausgeübt wird, wird (insbesondere wenn auch hier noch
die Anordnung sichtlich gesondert bleibt) ein Zwangsvollstreckungs-
akt und eine Willensbeugung deshalb nicht ausgeschlossen sein.
Hier liegen nur die Grenzfälle, und es ist darauf hinzuweisen, daß
dann kurz vor der Anwendung des unmittelbaren Zwanges doch
dessen Androhung vorausläuft und sich begrifflich nieht hinweg-
denken läßt. Etwas ganz anderes ist es natürlich, wenn z. B. die
Sicherheitspolizei gegen einen gemeingefährliehen Irren unmittel-
baren Zwang anwendet; dann kann natürlich von einer Willens-
beeinflussung und einem Willensbeugungsmittel nicht mehr die
Rede sein.
Wenn so zwischen den beiden Erscheinungsformen des un-
mittelbaren Zwanges zu trennen ist, so ist außerdem noch ein
weiterer Unterschied swischen dem unmittelbaren Zwange der ver-
waltungsrechtlichen und demjenigen der zivilistischen executio ad
faciendum vel omittendem zu machen. Diese weitere Verschieden-
heit ist sehr bedeutsam und interessant. Der Staat geht nämlich
dort, wo er seine eigenen Anordnungen vollstreckt, nicht mit der
gleichen Rücksichtslosigkeit vor, wie dort, wo er nur Sachwalter
privatrechtlicher Ansprüche ist. Denn wenn wir überhaupt das