Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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vielmehr es an der Zeit sein würde, die Sache der disziplinaren 
Behörde zu überantworten. 
7. Die militärische Exekution. 
Die Bestimmungen der Ziffer 3 des $ 43 der Verordnung von 
1808 über die Militärexekution sind noch heute an sich in Kraft 
(vgl. hierzu Art. 36 der Verfassungsurkunde, $ 6 LVG. und An- 
SCHÜTZ 8. 470; dagegen allerdings $ 18 des Rheinischen Ressort- 
reglements). Die Vorschriften der Ziffer 3 des $& 48 lauten: 
Militärische Exekution findet nur bei hartnäckigem Ungehor- 
sam oder wirklicher Widersetzlichkeit nach fruchtlos gebliebener 
Zivilexekution und vorheriger Androhung statt. Auch müssen 
die Regierungen vorher die Genehmigung der höheren Behörde 
nachsuchen oder derselben wenigstens gleichzeitig Anzeige 
machen, wenn bei der Sache Gefahr im Verzuge ist. 
Die Requisition hätte durch den Oberpräsidenten bei dem 
Generalkommando des betr. Armeekorps zu erfolgen; ausnahms- 
weise nur, bei Gefahr im Verzuge, können die Regierungen als 
Landespolizeibehörden (jetzt die Regierungspräsidenten) einzelne 
Truppenteile bei deren Kommandobehörde unter gleichzeitiger 
Anzeige an die Oberpräsidenten requirieren (vgl. ANSCHÜTZ 8. 470, 
Geschäftsanweisung für die Regierungen zum Abschn. II der Instr. 
vom 23. Oktober 1817 Lit. A. bei v. KAmPTZ Annalen IX S. 822). 
Für besondere Fälle (öffentliche Aufläufe, Tumulte) besteht noch 
die Verordnung vom 17. August 1835 (GS. S. 170), nach der sogar 
die Ortspolizeibehörde die militärische Exekution veranlassen kann. 
Da aber mit Ausnahme von den Polizei- (einschließlich der 
Berg-) Behörden die übrigen Behörden zu diesem Zwangsmittel 
kaum noch Veranlassung haben werden, so würden die Diskus- 
sionen über das Fortbestehen dieses Zwangsreehts nur den Wert 
von akademischen Erörterungen haben. Es genügt dementspre- 
chend hier vielleicht der Hinweis auf das oben zitierte Material. 
Nur wegen des begrifflichen Charakters sei noch gesagt, daß
	        
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