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vielmehr es an der Zeit sein würde, die Sache der disziplinaren
Behörde zu überantworten.
7. Die militärische Exekution.
Die Bestimmungen der Ziffer 3 des $ 43 der Verordnung von
1808 über die Militärexekution sind noch heute an sich in Kraft
(vgl. hierzu Art. 36 der Verfassungsurkunde, $ 6 LVG. und An-
SCHÜTZ 8. 470; dagegen allerdings $ 18 des Rheinischen Ressort-
reglements). Die Vorschriften der Ziffer 3 des $& 48 lauten:
Militärische Exekution findet nur bei hartnäckigem Ungehor-
sam oder wirklicher Widersetzlichkeit nach fruchtlos gebliebener
Zivilexekution und vorheriger Androhung statt. Auch müssen
die Regierungen vorher die Genehmigung der höheren Behörde
nachsuchen oder derselben wenigstens gleichzeitig Anzeige
machen, wenn bei der Sache Gefahr im Verzuge ist.
Die Requisition hätte durch den Oberpräsidenten bei dem
Generalkommando des betr. Armeekorps zu erfolgen; ausnahms-
weise nur, bei Gefahr im Verzuge, können die Regierungen als
Landespolizeibehörden (jetzt die Regierungspräsidenten) einzelne
Truppenteile bei deren Kommandobehörde unter gleichzeitiger
Anzeige an die Oberpräsidenten requirieren (vgl. ANSCHÜTZ 8. 470,
Geschäftsanweisung für die Regierungen zum Abschn. II der Instr.
vom 23. Oktober 1817 Lit. A. bei v. KAmPTZ Annalen IX S. 822).
Für besondere Fälle (öffentliche Aufläufe, Tumulte) besteht noch
die Verordnung vom 17. August 1835 (GS. S. 170), nach der sogar
die Ortspolizeibehörde die militärische Exekution veranlassen kann.
Da aber mit Ausnahme von den Polizei- (einschließlich der
Berg-) Behörden die übrigen Behörden zu diesem Zwangsmittel
kaum noch Veranlassung haben werden, so würden die Diskus-
sionen über das Fortbestehen dieses Zwangsreehts nur den Wert
von akademischen Erörterungen haben. Es genügt dementspre-
chend hier vielleicht der Hinweis auf das oben zitierte Material.
Nur wegen des begrifflichen Charakters sei noch gesagt, daß