Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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und Geschwindigkeit der Kriegsschiffe in den letzten Jahren so sehr erhöht 
sind, daß die Verwendung der größtenteils langsameren ungeschützten, mit 
&eschützen höchstens mittleren Kalibers (bis 15 cm) bewehrten Hilfskreuzer 
zu Kampf- und Aufklärungszwecken als ein höchst kostspieliges riskantes 
Unternehmen von zweifelhaftem Wert erscheinen muß. Die begleiten- 
den Spezialschiffe — die Gefrier-, Vorrats-, Destillier- und Lazarettschiffe, 
die Werkstättenschiffe, Tender und Begleitschiffe, die Munitions- und Minen- 
tramsporter, die Minenstreuer-, Ballon- und Torpedoschiffe werden sicher- 
lich dem Verbande der Flotte als Kriegsschiffe einverleibt werden. Die 
Einfügung des Trosses wird bei großen Märschen zu einer wesentlichen 
Bedingung des Gelingens.“ 
Umfassender nicht bloß an äußerem Umfang ist das Buch von Dr. PAvL 
Emmre:Rechte undPflichten derNeutralen imSeekriege. 
Wie schon der Titel sagt, behandelt es ein weites und vielverzweigtes Ge- 
biet. Ohne vorgefaßte Meinung, ohne polemische Neigungen wiewohl kei- 
neswegs ohne eigene Meinung behandelt er im wesentlichen das Haager 
Abkommen von. 18. Oktober 1907, betreffend die Rechte und Pflichten der 
Neutralen im Seekriege (XIII. Abkommen), das von den Vereinigten Staaten, 
Spanien und drei amerikanischen Kleinstaaten gar nicht unterzeichnet ist, 
und betreffs dessen viele andere Staaten, darunter auch Deutschland, Vor- 
behalte gemacht haben. England hat das ganze Abkommen noch gar nicht 
ratifiziert. Aus diesen Gründen sind viele Fragen offen geblieben, mehr 
noch als in manchen andern Abschnitten der Friedenskonferenz. Der Ver 
fasser führt uns bei jedem einzelnen der 28 Artikel in die Verhandlungen 
ein, aus denen er an der Hand der Protokolle die verschiedenen Stand- 
punkte der Bevollmächtigten, die Anträge und Einigungsversuche in den 
Kommissionen und Subkommissionen mitteilt. Am Wortlaut des gefaßten 
Beschlusses übt er dann seine Kritik, die oft mit vollem Recht hervorhebt 
welche Ausstellungen zu machen sind. Beruht doch der gefaßte Beschluß 
manchmal auf einem Kompromiß. 
Auf die Einzelheiten einzugehen, ist bei dem Umfang des Gebotenen 
und der Knappheit des dem Referenten zur Verfügung stehenden Raumes 
nicht möglich. Auf den vielbehandelten geschichtlichen Stoff bis zur Pa- 
riser Deklaration ist mit Recht kaum eingegangen und selbst diese ist nur 
kurz behandelt, da die Materie so oft durchgeackert ist. Etwas eingehen- 
der ist das deutsche Neutralitätsrecht dargestellt. Im Verlauf der Dar- 
stellung hat Eınıcke oft überzeugend nachgewiesen, wie viel auch nach 
dem Haager Abkommen noch dunkel geblieben ist, selbst bei widerspruchs- 
los angenommenen Artikeln. Beispielsweise die Abgrenzung der Küsten- 
gewässer oder die Länge des von Neutralen den Kriegsschiffen Kriegführen- 
der zu gewährenden Aufenthalts. Die Möglichkeit schwacher Staaten star- 
ken Kriegsschiffen den Aufenthalt in Häfen und gar in Buchten unmöglich 
zu machen, ist ja sehr beschränkt. Was sollen z. B. Norwegen, Griechen-
	        
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