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instanz sei, so findet doch eine andere Prüfung, eine wiederholte
Nachprüfung jedes einzelnen Vollstreckungsvorganges statt, wenn
zuerst der Vorsitzende der Veranlagungskommission selbständig
tätig geworden ist.
5. Es ist jedoch noch im Anschluß an die Erörterung der
Stellung der Vorsitzenden der Veranlagungskommission auf fol-
gendes hinzuweisen: dies betrifft das Zwangsrecht des Landrates
als Vorsitzenden der Veranlagungskommission. Dieses Zwangs-
recht ist ein anderes als dasjenige, welches ihm als Landrat ge-
bührt. Er gehört in dieser Beziehung nicht mehr unter die
Behörden, welche das Zwangsrecht aus dem Landesverwaltungs-
gericht herleiten, sondern eben zu dem Kreise derer, welche auf
der Verordnung von 1808 fußen. Sein Zwangsrecht als Staats-
steuerbehörde ist — auf Grund der zufälligen Gesetzeskonstellation
— zum Teil umfangreicher (Höhe der Zwangsgebühr), zum Teil
eigenartiger (Fristmangel bei Rechtsmitteln). Die Beirechnung
der Landräte als Steuerbehörde zu dem Rechtskreise der Verord-
nung von 1808 ist aus der Organisation der staatlichen Steuer-
behörden zu folgern. Sie wird mittelbar durch den Finanzmini-
sterialerla& vom 17. Dezember 1894 (vgl. oben S. 393ff.) bestätigt.
Dort sind die Steuerbehörden der „Veranlagungsbezirke (Kreise)
sämtlich gleichgestellt. Durch die in Klammern geschehene An-
gliederung der „Kreise* ist zu schließen, daß die Landräte als
Vorsitzende der Veranlagungskommissionen nicht eine besondere
Stellung hinsichtlich des Vollzugsreehts gegenüber den besonderen
Veranlagungskommissaren einnehmen können.
6. Zweifel können wegen der Vorsitzenden der Berufungs-
kommissionen bestehen. Bei diesen Behörden liegt Personalunion
mit dem Dirigenten der dritten Abteilungen der Regierungen (für
direkte Steuern, Domänen und Forsten) vor. In letzterer Eigen-
schaft haben sie kein eigenes Vollzugsrecht. Dieses fällt mit
demjenigen der Regierungen und damit mit dem auf der Verord-
nung von 1808 aufgebauten Zwangsrecht zusammen. Als Vor-