Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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dings den Beweis erbracht haben, daß die Praxis im großen und ganzen 
auf seinem Standpunkt steht und zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften, 
die Rechtssätze enthalten, eine spezielle Ermächtigung für erforderlich hält. 
E. Radnitzky. 
Studien zum Hamburgischen Oeffentlichen Recht: 
I, Prof. Dr. Kurt Perels, Ueber den Hamburgischen Bür- 
gerausschuß (10. Beiheft z. Jahrbuch der Hamb. Wissenschaftl. 
Anstalten. XXIX. 1911). 
Die Abhandlung erscheint als erste unter dem Obertitel: „Studien zum 
Hamburgischen Oeffentlichen Recht“. Wenn Hamburg sich jetzt durch 
Berufung von Gelehrten und Gründung einer Universität der Pflege der 
Wissenschaften zuwendet, zieht es offenbar auch insofern daraus Vorteil, 
als sein öffentliches Recht in erhöhtem Maße Gegenstand wissenschaftlicher 
Bearbeitung sein wird. An Stoff wird es nicht fehlen. Die Verfassung 
Hamburgs wie die der Hansastädte überhaupt bieten eine Fülle von Be- 
sonderheiten; sie knüpfen an an manche alten reichsstädtischen Einrich- 
tungen und die häufig nur das augenblickliche Bedürfnis berücksichtigen- 
den Bestimmungen vor allem der älteren Gesetze gaben schon vielfach zu 
Zweifeln Anlaß. Kam den bisherigen einheimischen Bearbeiteru des ham- 
burgischen Verfassungswesens ihre große Kenntnis der Praxis zugute, so 
wird dem Blick des von auswärts kommenden Gelehrten manches als Be- 
sonderheit auffallen, an dem jene als an etwas Gewohntem und Selbstver- 
ständlichen vorübersehen. 
Letzteres tritt entgegen bei dem Hinweis von PERELS in seiner Ab- 
handlung, daß die Hamburg. Verfassung — wie übrigens auch die von Bre- 
men und Lübeck — mehrfach von „Rechtsgelehrten“ spricht, — vor allem 
müssen dem Senat eine bestimmte Anzahl von Rechtsgelehrten angehören, 
—, ohne diesen Begriff zu bestimmen. Mit Recht führt PrFRELS aus, daß 
damit Befähigung zum Richteramt vorausgesetzt sei. Es ist der alte „Stand 
der Rechtsgelehrten“ (so Brem. Verf. $ 21 Abs. 3 und die von PERELS zitierte 
Geschäftsordnung der Hamburg. Bürgerschaft von 1859); die Zugehörigkeit 
zu ihm war auch bedingt von dem Erwerb der berechtigenden Grade nach 
abgeschlossenen Studien. 
Die Abhandlung beschäftigt sich speziell mit dem Hamburg. Bürger- 
ausschuß. Alle drei Hansastädte haben in Anknüpfung an frühere Einrich- 
tungen — Kollegium der Oberalten, der Aelterloute in Bremen und Lübeck 
— einen Bürgerausschuß — in Bremen „Bürgeramt“ bezeichnet — beibe- 
halten. Zutreffend betont PErRLs, daß der Bürgerausschuß ein selbständiges 
Staatsorgan sei und trotz seiner Bildung aus Wahlen der Bürgerschafts- 
mitglieder von der Bürgerschaft in seiner Tätigkeit unabhängig und ihr 
nicht verantwortlich sei. Wertvoll ist seine scharfe Unterscheidung der 
Archiv des öffentlichen Rechts, XXXI. 2/3.
	        
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