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der Verleihung des Fürstentitels bzw. des Erwerbs reichsständi-
schen Besitzes;
c) die übrigen reichsständischen Fürstenhäuser und jetzt ge-
fürsteten Grafen.
Dagegen wird man die für die reichsgräflichen Häuser vor-
geschlagene Reihenfolge:
im Reichsgrafenkollegium eingeführte,
Personalisten, ebenfalls eingeführte,
nach 1806 hinzugekommene,
nicht festhalten können. Ist die Reichsstandschaft allgemeines
Erfordernis des hohen Adels, so gehört grundsätzlich hierher nur
die erste Klasse. Man mag aus Gründen der Billigkeit einen ehe-
maligen Reichsgrafen als Standesherren aufnehmen, der nicht alle
Bedingungen erfüllt, insbesondere keinen reichsständischen Besitz
hatte wie die Pappenheim oder erst nach 1830 von der Bundes-
versammlung anerkannt ist wie die Bentink. Man kann aber nicht,
wenn man bei den Fürsten den fortdauernden Besitz ehemals
reichsständischer Güter zur allgemeinen Bedingung macht, bei
den Grafen ganze Klassen aufstellen, für welche diese Bedingung
nicht zutrifft. Insbesondere ist es ausgeschlossen, daß nach 1806
noch reichsgräfliche Häuser hinzugekommen sind, da die Zu-
gehörigkeit zum hohen Adel sich grundsätzlich nach dem Staats-
rechte des alten Reiches bestimmt.
Es wird vielmehr zu unterscheiden sein zwischen den alt-
gräflichen Häusern, die schon vor 1582 die reichsgräfliche Würde
besaßen, und den neugräflichen, die sie erst später erhielten.
Erstere hatten ohne weiteres Sitz und Stimme in den im 16. Jahr-
hundert entstandenen Grafenkollegien, da eben die Reichsgrafen
eines bestimmten Bezirkes zu solchen zusammentraten. Letztere
mußten in ein Grafenkollegium ausdrücklich aufgenommen und
eingeführt werden, Ueber die Rangordnung der einzelnen Grafen
untereinander muß im Zweifel die Reihenfolge in den Grafen-