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nach dem Hausgesetze eine neue Sekundogenitur Hohenlohe-
Jagstberg abzweigt. Diese wird aber als Abzweigung von Hohen-
lohe-Bartenstein an dieser Stelle aufzunehmen sein, so daß die
Reihenfolge lautet:
a) Hohenlohe-Bartenstein-(Jagstberg),
b) Hohenlohe-Jagstberg.
Erbliches Mitglied der bayerischen Kammer der Reichsräte.
6.Hohenlohe-Waldenburg-Schillingsfürst.
Fürst. Reiebsfürst 21. Mai 1744 wie 5, aber jüngere Linie des
Gesamthauses, deshalb Hohenlohe-Bartenstein-Jagstberg nachge-
stellt. Vermöge der Rheinbundsakte wegen Schillingsfürst Bayern,
im übrigen Württemberg standesherrlich untergeordnet. Der
BundesversammlInng angemeldet von Oesterreich, Bayern und
Württemberg. Seit dem 5. April 1807 hat sich das Haus in die
beiden Aeste Waldenburg und Schillingsfürst geteilt, welche beide
die standesherrlichen Besitzungen noch inne haben. Der ältere
Zweig von Hohenlohe-Schillingsfürst hat die 1834 ererbten, nicht
standesherrlichen Besitzungen Herzogtum Ratibor und Fürstentum
Corvey übernommen, hat also eigenen standesherrlichen Besitz
nicht mehr. Gründe der Billigkeit lassen aber die Einreihung
an dieser Stelle geboten erscheinen. Es würde sich demnach die
Reihenfolge ergeben:
a) Fürst zu Hohenlohe- Waldenburg-Schillingsfürst, erbliches
Mitglied der württembergischen ersten Kammer,
b) Herzog von Ratibor, Fürst zu Corvey, erbliches Mitglied
des preußischen Herrenbauses,
c) Fürst zu Hohenlohe-Schillingsfürst.
7. Hohenlohe - Langenburg (früher Neuenstein).
Fürst. Reichsfürst 7. Januar 1764. Durch die Rheinbundsakte
Württemberg unterworfen. Der Bundesversammlung von Oester-
reich und Württemberg angemeldet. Noch im Besitze der Standes-
herrschaft. Alle Voraussetzungen sind erfüllt. Aufzunehmen.
Erbliches Mitglied der ersten Kammer in Württemberg.