Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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nach dem Hausgesetze eine neue Sekundogenitur Hohenlohe- 
Jagstberg abzweigt. Diese wird aber als Abzweigung von Hohen- 
lohe-Bartenstein an dieser Stelle aufzunehmen sein, so daß die 
Reihenfolge lautet: 
a) Hohenlohe-Bartenstein-(Jagstberg), 
b) Hohenlohe-Jagstberg. 
Erbliches Mitglied der bayerischen Kammer der Reichsräte. 
6.Hohenlohe-Waldenburg-Schillingsfürst. 
Fürst. Reiebsfürst 21. Mai 1744 wie 5, aber jüngere Linie des 
Gesamthauses, deshalb Hohenlohe-Bartenstein-Jagstberg nachge- 
stellt. Vermöge der Rheinbundsakte wegen Schillingsfürst Bayern, 
im übrigen Württemberg standesherrlich untergeordnet. Der 
BundesversammlInng angemeldet von Oesterreich, Bayern und 
Württemberg. Seit dem 5. April 1807 hat sich das Haus in die 
beiden Aeste Waldenburg und Schillingsfürst geteilt, welche beide 
die standesherrlichen Besitzungen noch inne haben. Der ältere 
Zweig von Hohenlohe-Schillingsfürst hat die 1834 ererbten, nicht 
standesherrlichen Besitzungen Herzogtum Ratibor und Fürstentum 
Corvey übernommen, hat also eigenen standesherrlichen Besitz 
nicht mehr. Gründe der Billigkeit lassen aber die Einreihung 
an dieser Stelle geboten erscheinen. Es würde sich demnach die 
Reihenfolge ergeben: 
a) Fürst zu Hohenlohe- Waldenburg-Schillingsfürst, erbliches 
Mitglied der württembergischen ersten Kammer, 
b) Herzog von Ratibor, Fürst zu Corvey, erbliches Mitglied 
des preußischen Herrenbauses, 
c) Fürst zu Hohenlohe-Schillingsfürst. 
7. Hohenlohe - Langenburg (früher Neuenstein). 
Fürst. Reichsfürst 7. Januar 1764. Durch die Rheinbundsakte 
Württemberg unterworfen. Der Bundesversammlung von Oester- 
reich und Württemberg angemeldet. Noch im Besitze der Standes- 
herrschaft. Alle Voraussetzungen sind erfüllt. Aufzunehmen. 
Erbliches Mitglied der ersten Kammer in Württemberg.
	        
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