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mehr, nur das Dotationsgut Johannisberg in Preußen. Aber an-
scheinend nieht einmal deutsche Reichsangehörigkeit. Nicht auf-
zunehmen. Erbliches Mitglied des österreichischen Herrenhauses.
16. Fugger-Babenhausen. Fürst. Reichsfürst 1. Au-
gust 1803. Reichsgräflicher Realist im schwäbischen Grafenkol-
legium. Schon vor Stiftung des Rheinbundes, aber im Jahre 1806
freiwillige Unterordnung unter Bayern (vgl. bayr. Deklaration vom
7. Juni 1806). Von Oesterreich und Bayern der Bundesversamm-
lung angemeldet. Der standesherrliche Besitz ist erhalten. Alle
Voraussetzungen sind erfüllt. Aufzunehmen. Erbliches Mitglied
der bayerischen Kammer der Reichsräte.
17. Salm-Reifferscheidt-Dyck. Fürst. Reichsfürst
7. Januar 1804. Reichsgräflicher Realist im westfälischen Grafen-
kollegium. Entschädigung für die 1801 verlorene Herrschaft
Reifferscheidt-Badbur im Reichsdeputationshauptschlusse durch das
mainzische Amt Krautheim. Durch die Rheinbundsakte Württem-
berg und Baden standesherrlich untergeordnet. Von Oesterreich
und Baden der Bundesversammlung angemeldet. Der ehemals
reichsständische Besitz wurde durch Vertrag vom 27. März 1839
an Baden veräußert, wobei die persönlichen Rechte der Media-
tisierten vorbehalten wurden. Seitdem ohne standesherrlichen
Besitz. Nicht aufzunehmen. Erbliches Mitglied des preußischen
Herrenhauses.
18. Windischgrätz. Fürst. Reichsfürst 24. Mai 1804
für die reichsunmittelbaren Herrschaften Egloffs und Siggen. Im
übrigen nur Personalist im fränkischen Grafenkollegium. Durch
die Rheinbundsakte Württemberg untergeordnet. Von Oesterreich
und Württemberg der Bundesversammlung angemeldet. Der Man-
gel ehemals reichsständischen Besitzes bildet einen zweifelhaften
Punkt. Er kann aber unentschieden bleiben, da die deutsche
Reichsangehörigkeit fehlt. Daher trotz Erhaltung des ehemals
reichsunmittelbaren Besitzes nicht aufzunehmen. Erbliches Mit-