Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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glied des österreichischen Herrenhauses und der württembergischen 
ersten Kammer. 
19. Esterhazy von Galantha. Fürst. Reichsfürst 
23. Mai 1712. Erwerb der ehemaligen Abtei Edelstetten in Bayern 
22. Mai 1804, gefürsteten Grafschaft 17. Dezember 1804. Allein 
das Gebiet war nicht reichsständisch. Durch die Rheinbundsakte 
Bayern untergeordnet. Von Oesterreich und Bayern der Bundes- 
versammlung angemeldet. Keine deutsche Reichsangehörigkeit. 
Zweifel und Entscheidung wie zu 18. Nicht aufzunehmen. Erb- 
liches Mitglied des ungarischen Oberhauses. 
20. Trautmannsdorff. Fürst. Reichsfürst 12. Januar 
1805 mit dem Dorfe Umpfenbach bei Miltenberg als gefürsteter 
Grafschaft, aber ohne Reichsstandsehaft. In der Rheinbundsakte 
vergessen, wird sie von Baden mit Recht nur als reichsritterschaft- 
lich betrachtet, 1810 an Hessen abgetreten und 1812 verkauft. 
Von Oesterreich der Bundesversanımlung angemeldet. Kein standes- 
herrlicher Besitz, keine deutsche Reichsangehörigkeit. Nicht auf- 
zunehmen. Erbliches Mitglied des österreichischen Herrenhauses. 
21. Leyen. Fürst. Reichsgräflich und reichsständisch 
wegen Hohengeroldseck. Nach Art. 5 der Rheinbundsakte als 
deren Mitkontrahent Annahme des Fürstentitels. Souveräner 
Rheinbundsfürst. Doch 1815 Oesterreich, 1819 Baden standes- 
herrlich unterstellt. Von Oesterreich und Baden der Bundesver- 
sammlung angemeldet. Der standesherrliche Besitz ist erhalten. 
Alle Voraussetzungen sind erfüllt. Aufzunehmen. Erbliches Mit- 
glied der badischen ersten Kammer. 
22. Löwenstein-Wertheim-Freudenberg. Bayr. 
Fürst 19. November 1812. Reichsgräflicher Realist im fränkischen 
Grafenkollegium. Durch die Rheinbundsakte Bayern, Württem- 
berg, Baden und Hessen standesherrlich untergeordnet. Von ihnen 
wie von Oesterreich der Bundesversammlung angemeldet. Noch 
im Besitze der Standesherrschaft. Alle Voraussetzungen sind er- 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXI. 4. sl
	        
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