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Gesetz vom 26. März 1869, Nr. 36 RGB. °*, in Ungarn aber durch
den Gesetzartikel L. vom Jahre 1879, $ 48 Alinea 2°.“ Wie
wenig stichhaltig der Hinweis auf das ungarische Gesetz ist, darauf
wollen wir gleich zurückkommen.
In dem Erkenntnisse vom 12. Januar 1891 Z. 2 stellt aber
das Reichsgericht den Rechtssatz auf, daß ein österreichischer Staats-
bürger durch seine Anstellung im ungarischen Staatsdienste die
österreichische Staatsbürgerschaft nicht verliert °®, und zwar selbst
53 Das Österreichische Gesetz vom 26. März 1869 (RGBl. Nr. 36) ist
nichts anderes, als die legislatorische Genehmigung der Verordnung des
österreichischen Finanzministeriums vom 2. Oktober 1868 (RGBl. Nr. 135)
über die Regelung des gegenseitigen Verhältnisses der beiden Staaten in
Ansehung des Stempel-, Gebühren- und Taxwesens. Diese Ver-
ordnung providiert in ihrem, die Verlassenschaftsgebühren behandelnden
Abschnitte auch über jenen Fall, welchem Staate die Gebühr zufalle, wenn
eine Person in beiden Staaten die Staatsbürgerschaft besitzt. „Falls der
Erblasser in den beiden Reichshälften die Staatsbürgerschaft besitzt, —
besagt sie im 85, Punkt b — ist jene Reichshälfte bezugsberechtigt, in
welcher sich der Geburtsort des Erblassers befindet.“ Es ist aber offenbar,
daß die, die Stempel- und Gebührenangelegenheiten betrefienden Rechts-
normen, nachdem sie eine von der Regelung der Staatsbürgerschaft voll-
kommen unabhängige rechtliche Materie betrefien, in der Frage der
Staatsbürgerschaft weder neues Recht schaffen, noch das bestehende
modifizieren können. Es kann daher der, im $ 5, Punkt b) des Gesetzes
vom 26. März 1869 enthaltenen Bestimmung von Gesichtspunkte der Rela-
tion der beiden Staatsbürgerschaften keine Bedeutung beigemessen werden.
Daß diese Bestimmung in die Stempel- und Gebührenkonvention aufge-
nommen wurde, kann ihre Erklärung nur darin finden, daß mit Rücksicht
auf die in den ungarischen Staatsverband aufgenommenen österreichischen
Edelleute, die sogenannten ungarischen Indigenen, — die de facto Bürger
beider Staaten waren, — die beiden Regierungen es für notwendig fanden,
um eventuellen strittigen Fragen vorzubeugen, auch über die Verlassen-
schaft solcher Personen Verfügungen zu treffen. Siehe hierüber auch die
Ansicht KARMINSKT's: a. a. O. 8. 12.
%4 Hye: Sammlung. VII. Teil, S. 92.
55 „... Es besteht auch keine andere gesetzliche Bestimmung, auf
Grund welcher ausgesprochen werden müßte, daß der Beschwerdeführer
infolge der oberwähnten dienstlichen Verwendungen die ihm durch die
Geburt zustehende österreichische Staatsbürgerschaft verloren habe, wenn-
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