Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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Gesetz vom 26. März 1869, Nr. 36 RGB. °*, in Ungarn aber durch 
den Gesetzartikel L. vom Jahre 1879, $ 48 Alinea 2°.“ Wie 
wenig stichhaltig der Hinweis auf das ungarische Gesetz ist, darauf 
wollen wir gleich zurückkommen. 
In dem Erkenntnisse vom 12. Januar 1891 Z. 2 stellt aber 
das Reichsgericht den Rechtssatz auf, daß ein österreichischer Staats- 
bürger durch seine Anstellung im ungarischen Staatsdienste die 
österreichische Staatsbürgerschaft nicht verliert °®, und zwar selbst 
53 Das Österreichische Gesetz vom 26. März 1869 (RGBl. Nr. 36) ist 
nichts anderes, als die legislatorische Genehmigung der Verordnung des 
österreichischen Finanzministeriums vom 2. Oktober 1868 (RGBl. Nr. 135) 
über die Regelung des gegenseitigen Verhältnisses der beiden Staaten in 
Ansehung des Stempel-, Gebühren- und Taxwesens. Diese Ver- 
ordnung providiert in ihrem, die Verlassenschaftsgebühren behandelnden 
Abschnitte auch über jenen Fall, welchem Staate die Gebühr zufalle, wenn 
eine Person in beiden Staaten die Staatsbürgerschaft besitzt. „Falls der 
Erblasser in den beiden Reichshälften die Staatsbürgerschaft besitzt, — 
besagt sie im 85, Punkt b — ist jene Reichshälfte bezugsberechtigt, in 
welcher sich der Geburtsort des Erblassers befindet.“ Es ist aber offenbar, 
daß die, die Stempel- und Gebührenangelegenheiten betrefienden Rechts- 
normen, nachdem sie eine von der Regelung der Staatsbürgerschaft voll- 
kommen unabhängige rechtliche Materie betrefien, in der Frage der 
Staatsbürgerschaft weder neues Recht schaffen, noch das bestehende 
modifizieren können. Es kann daher der, im $ 5, Punkt b) des Gesetzes 
vom 26. März 1869 enthaltenen Bestimmung von Gesichtspunkte der Rela- 
tion der beiden Staatsbürgerschaften keine Bedeutung beigemessen werden. 
Daß diese Bestimmung in die Stempel- und Gebührenkonvention aufge- 
nommen wurde, kann ihre Erklärung nur darin finden, daß mit Rücksicht 
auf die in den ungarischen Staatsverband aufgenommenen österreichischen 
Edelleute, die sogenannten ungarischen Indigenen, — die de facto Bürger 
beider Staaten waren, — die beiden Regierungen es für notwendig fanden, 
um eventuellen strittigen Fragen vorzubeugen, auch über die Verlassen- 
schaft solcher Personen Verfügungen zu treffen. Siehe hierüber auch die 
Ansicht KARMINSKT's: a. a. O. 8. 12. 
%4 Hye: Sammlung. VII. Teil, S. 92. 
55 „... Es besteht auch keine andere gesetzliche Bestimmung, auf 
Grund welcher ausgesprochen werden müßte, daß der Beschwerdeführer 
infolge der oberwähnten dienstlichen Verwendungen die ihm durch die 
Geburt zustehende österreichische Staatsbürgerschaft verloren habe, wenn- 
19 *
	        
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