— 4831 —
veräußert. Gräfliche Linie nicht angemeldet. Kein standesherr-
licher Besitz, nicht angemeldet. Ausländer. Nicht aufzunehmen.
3. Schönburg-Glauchau (gräfliche Linie). S. fürstliche
Linie. Herren von Schönburg seit 1656 auf der wetterauischen
Grafenbank. Erneuerung des Reichsgrafenstandes 7. August 1700.
Beansprucht unter die erste Klasse der fürstlichen Häuser ein-
gereiht zu werden, da das Haus Schönberg immer nur als Ge-
samtheit, nicht in seiner Speziallinie in Erscheinung getreten sei.
Das innere Hausrecht kann aber die allgemeinen Grundsätze nicht
durchbreehen. Vgl. im übrigen wegen des Anspruches fürstliches
Haus Schönburg. Nur aus besonderen Gründen der Billigkeit
trotz Mangel reichsunmittelbaren Besitzes hier aufzunehmen.
4. Schönborn- Wiesentheid (mittlere Linie). Reichs-
graf 5. August 1701, Ererbung der Herrschaft Wiesentheid 26. Juli
1704'?, Aufnahme in das fränkische Grafenkollegium 27. Sep-
tember 1671. Muß als reichsgräflicher Realist anerkannt wer-
den. Durch Art. 24 der Rheinbundsakte Bayern standesherrlich
untergeordnet. Von diesem der Bundesversammlung angemeldet.
Alle Voraussetzungen sind erfüllt. Aufzunehmen. Erbliches Mit-
glied der bayrıschen Kammer der Reichsräte.
5 Schönborn-Buchheim. Von Oesterreich ange-
meldet. Gleich der jüngsten Linie ohne standesherrlichen Besitz,
Nicht aufzunehmen.
6. Stadion. Reichsgraf 1. Dezember 1705. Anfnahme
in das schwäbische Grafenkollegium infolge Erwerbs der reichs-
12? So Gothaer Hofkalender 1907, S. 192; HEFFTER a. a. O. S. 397 gibt
1701 an.
ı3 HEFFTER a. a. O. S. 397 behauptet unter Berufung auf Moser, Von
den teutschen Reichsständen $. 893, das Stimmrecht für Wiesentheid „solle*
zu keiner Anerkennung vom Reiche gelangt sein. Dagegen führt HÄBERLIN
a. a. O. S. 821 unter 10 die Grafen von Schönborn wegen Wiesentheid als
Mitglieder des fränkischen Grafenkollegiums auf. Da das HÄBERLINsche
Verzeichnis sich auf das genealogische Reichs- und Staatshandbuch von
1792 stützt, ist seine Angabe als maßgebend anzusehen.