—_— 412 —
unmittelbaren Herrschaft Tannhausen am 8. Mai 1708. Durch
Art. 24 der Rheinbundsakte Bayern standesherrlich untergeordnet.
Von diesen der Bundesversammlung angemeldet. Eine zweite
Linie besaß bis 1826 die nicht reichsständische, aber in Art. 24
der Rheinbundsakte Württemberg standesherrlich untergeordnete
Grafschaft Warthausen, war von Oesterreich und Württemberg
angemeldet, konnte aber nur als standesherrlicher Personalist be-
trachtet werden. Nur noch jüngere Linie im Mannsstamme blü-
hend. Standesherrlieher Besitz Tannhausen ist erhalten. Als
erblicher Reichsrat der Krone Bayern Reichsangehöriger. Alle
Voraussetzungen sind erfüllt. Aufzunehmen.
7. Rechteren-Limpurg. Ererbung eines Teiles der
Grafschaft Limpurg-Speckfeld durch Ehe vom 23. Oktober 1711
mit Sitz im fränkischen Reichsgrafenkollegium. Durch die Rhein-
bundsakte Bayern und Württemberg standesherrlich untergeordnet.
Von Bayern der Bundesversammlung angemeldet. Nach Verkauf
von Limpurg an Württemberg nur noch wegen Speckfeld in
Bayern standesherrlich begütert. Der Anspruch des Grafen, daß
er nach dem Rechte des alten Reiches vor Schönborn rangiere,
ist nur bedingt zutreffend. Allerdings folgen im fränkischen
Grafenkollegium unter 5 die gräflich Limpurgschen Allodialerben
und erst unter 9 und 10 die Grafen von Schönborn. Diese Reihen-
folge des Reichsrechtes kann aber hier, wo es sich nicht um die
Limpurgschen Erben, sondern um das Haus Rechteren-Limpurg
als reichsgräflichen Realisten handelt, nicht maßgebend sein. Das
Haus ist jedenfalls zu seiner Stellung später gelangt als Schönborn-
Wiesentheid und deshalb erst hier aufzunehmen. Erbliches Mit-
glied der bayrischen Kammer der Reichsräte.
Der ältere Ast hat durch Familienvertrag vom 6. November
1819 dem jüngeren die standesherrlichen Besitzungen allein über-
lassen und scheidet daher hier aus.
8. Schaesberg, Reichsgraf 9. September 1706. Herr-
schaften Kerzen und Lommersum Reichsgrafschaft 11. Februar