Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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unmittelbaren Herrschaft Tannhausen am 8. Mai 1708. Durch 
Art. 24 der Rheinbundsakte Bayern standesherrlich untergeordnet. 
Von diesen der Bundesversammlung angemeldet. Eine zweite 
Linie besaß bis 1826 die nicht reichsständische, aber in Art. 24 
der Rheinbundsakte Württemberg standesherrlich untergeordnete 
Grafschaft Warthausen, war von Oesterreich und Württemberg 
angemeldet, konnte aber nur als standesherrlicher Personalist be- 
trachtet werden. Nur noch jüngere Linie im Mannsstamme blü- 
hend. Standesherrlieher Besitz Tannhausen ist erhalten. Als 
erblicher Reichsrat der Krone Bayern Reichsangehöriger. Alle 
Voraussetzungen sind erfüllt. Aufzunehmen. 
7. Rechteren-Limpurg. Ererbung eines Teiles der 
Grafschaft Limpurg-Speckfeld durch Ehe vom 23. Oktober 1711 
mit Sitz im fränkischen Reichsgrafenkollegium. Durch die Rhein- 
bundsakte Bayern und Württemberg standesherrlich untergeordnet. 
Von Bayern der Bundesversammlung angemeldet. Nach Verkauf 
von Limpurg an Württemberg nur noch wegen Speckfeld in 
Bayern standesherrlich begütert. Der Anspruch des Grafen, daß 
er nach dem Rechte des alten Reiches vor Schönborn rangiere, 
ist nur bedingt zutreffend. Allerdings folgen im fränkischen 
Grafenkollegium unter 5 die gräflich Limpurgschen Allodialerben 
und erst unter 9 und 10 die Grafen von Schönborn. Diese Reihen- 
folge des Reichsrechtes kann aber hier, wo es sich nicht um die 
Limpurgschen Erben, sondern um das Haus Rechteren-Limpurg 
als reichsgräflichen Realisten handelt, nicht maßgebend sein. Das 
Haus ist jedenfalls zu seiner Stellung später gelangt als Schönborn- 
Wiesentheid und deshalb erst hier aufzunehmen. Erbliches Mit- 
glied der bayrischen Kammer der Reichsräte. 
Der ältere Ast hat durch Familienvertrag vom 6. November 
1819 dem jüngeren die standesherrlichen Besitzungen allein über- 
lassen und scheidet daher hier aus. 
8. Schaesberg, Reichsgraf 9. September 1706. Herr- 
schaften Kerzen und Lommersum Reichsgrafschaft 11. Februar
	        
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