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1712 und in das westfälische Grafenkollegium aufgenommen. Für
diese 1801 verlorenen Besitzungen in dem Reichsdeputations-
hauptschlusse $ 24 mit dem Amte Thannheim ohne das Dorf
Winterrieden von der Abtei Ochsenhausen entschädigt. Damit in
Art. 24 der Rheinbundsakte Württemberg standesherrlich unter-
geordnet. Von diesem der Bundesversammlung angemeldet'?.
Standesherrlicher Besitz ist erhalten. Alle Voraussetzungen sind
erfüllt. Aufzunehmen. Erbliehes Mitglied der württembergischen
ersten Kammer.
9. Törring. Reichsgraf 21. Oktober 1630. Für Grafschaft
Gronsfeld in den Niederlanden, die seit 1654 reichsständisch,
1746 an das Haus Törring gekommen war, 1747 (Mai) in das
westfälische Reichsgrafenkollegium aufgenommen. In $ 24 des
Reichsdeputationshauptschlusses mit der Abtei Gutenzell entschä-
digt. Durch Art. 24 der Rheinbundsakte Württemberg standes-
herrlich untergeordnet. Von Württemberg der Bundesversammlung
angemeldet. Graf von Törring-Jettenbach ist von Württemberg
als Rechtsnachfolger der 1860 erloschenen Linie anerkannt.
Standesherrlicher Besitz ist erhalten. Alle Voraussetzungen sind
erfüllt. Aufzunehmen. Erbliehes Mitglied der bayrischen Kammer
der Reichsräte.
10. Waldbott-Bassenheim. Reichsgraf 23. Mai
1720. Ein Vorfahr hat bereits 1654 den Jüngsten Reichsabschied
mit unterschrieben, weshalb dieses Jahr in Bayern als für den
Rang maßgebend betrachtet wird. Doch erst 1787 wurde für
Olbrück und Pyrmont die bisher bestrittene Readmission im west-
fälischen Reichsgrafenkollegium gewährt’. Für diese Gebiete
im & 24 des Reichsdeputationshauptschlusses durch den größten
Teil der Abtei Hegbach entschädigt. Doch durch die Rheinbunds-
akte Art. 24 Bayern und Württemberg standesherrlich unterge-
.144 So richtig KLÜBER Anl. IV im Verzeichnisse der Standesherren. Die
Tabelle gibt im Widerspruche damit irrtümlich Bayern an.
15 Gleichwohl bei HÄBERLIN a. a. O. noch nicht aufgeführt.