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ordnet. Erwerb der gefürsteten Burggrafschaft Winterrieden (bayr.
R. B. Schwaben) 1810, führt daher den Titel gefürsteter Burg-
graf und will unter die Fürsten eingereiht sein. Von Bayern,
Württemberg und Nassau der Bundesversammlung angemeldet.
Der standesherrliche Besitz ist erhalten. Alle Voraussetzungen
sınd erfüllt. Aufzunehmen. Erbliches Mitglied der bayrischen
Kammer der Reichsräte.
b) Personalisten.
1. Platen-Hallermund. Reichsgraf 20. Juli 1689.
Kurbraunschweigische Beleihung mit der Grafschaft Hallermund
ohne Anspruch auf Eigentum und Ertrag in fraudem legis, um
ihm Aufnahme in das Grafenkollegium zu verschaffen. Darauf
1709 Aufnahme in das westfälische Grafenkollegium!®. Kein
ehemals reichsständischer Besitz. Von Hannover der Bundes-
versammlung angemeldet. Obgleich durch Einverleibung Hannovers
preußisch auch bisher schon nicht anerkannt. Nicht aufzu-
nehmen.
2. Wurmbrand-Stuppach. Reichsgraf 31. August
1701. In das fränkische Grafenkollegium am 24. Mai 1726 als
Personalist aufgenommen. Niemals reichsunmittelbar begütert.
Von Oesterreich angemeldet. Keine deutsche Reichsangehörigkeit.
Nicht aufzunehmen.
3 Giech. Reichsgraf 24. März 1695. Aufnahme in das
fränkische Grafenkollegium 17. September 1726, doch nur als
Personalist gegen das Versprechen, sich von dem ritterschaftlichen
Nexus mit der Zeit frei zu machen. Von Bayern der Bundes-
versammlung nicht angemeldet. Nurlandesrechtlich am 25. August
1831 das Prädikat „Erlaucht“ und auch sonst die Rechte der
Standesherren eingeräumt. Vgl. Dr. LuDwiG PERNICE, die staats-
16 HÄBERLIN a. 4. O. S. 323 bemerkt nicht als Personalist. Die Täu-
schung scheint also damals gelungen zu sein. Dagegen richtig KıLüsır
a. &. 0. 8 308 N. e und in der Tabelle.