Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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sichtsbehörde mit Vorbehalt der Berufung auf den ordentlichen 
Rechtsweg entschieden werden sollten, „weil das Verwaltungs- 
streitverfahren, wie es in einzelnen Bundesstaaten gestaltet sei, 
eine zu große Verzögerung zur Folge haben würde“, dagegen be- 
schloß man, die Regreßansprüche (beiderlei Art) dem Verwaltungs- 
streitverfahren zu belassen. Das Mißliche dieses Rechtszustandes 
bestand vor allem darin, daß sowohl die Unterstützungsansprüche 
der Versicherten gegen dritte Personen in einem verschiedenen 
Instanzenzuge geltend zu machen waren, je nachdem sie vom 
Versicherten selbst oder seinem kraft gesetzlicher Zession in die 
Forderung eingetretenen Rechtsnachfolger erhoben wurden. Dieser 
Wechsel des Forums bei einem Wechsel in der Person des be- 
rechtigten Subjekts war theoretisch nicht zu rechtfertigen und 
führte praktisch zu großen Unzuträglichkeiten. 
Was nun die Frage der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte 
oder der ordentlichen Gerichte anlangt, so hat man zwar aner- 
kannt, daß es sich hier nicht um Fragen des administrativen Er- 
messens, sondern um durch das Gesetz fest begrenzte Rechtsan- 
sprüche handelt. 
Die Ueberweisung derselben an die Verwaltungsgerichte, 
welche, da es sich um Verhältnisse des öffentlichen Rechts han- 
delt, theoretisch begründet war, glaubte man, werde sich da- 
her auch praktisch schon aus dem Grunde empfehlen, weil da- 
durch wenigstens für den einzelnen Bundesstaat eine einheitliche 
Judikatur gesichert werde. Das seinerzeit in der Kommission 
geltend gemachte Bedenken, daß das Verwaltungsstreitverfahren 
eine zu große Verzögerung der Entscheidung zur Folge haben 
würde, rechtfertigte es wohl, die vorläufige Entscheidung der Auf- 
sichtsbehörde zu übertragen, nicht aber, die definitive Entscheidung 
nicht den Verwaltungsgerichten, sondern den ordentlichen Ge- 
richten zu überweisen. 
Die Kommission war zu diesem Beschlusse wohl nur deshalb 
gelangt, weil der damalige Regierungsvorschlag (von 1882) in $ 58
	        
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