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sichtsbehörde mit Vorbehalt der Berufung auf den ordentlichen
Rechtsweg entschieden werden sollten, „weil das Verwaltungs-
streitverfahren, wie es in einzelnen Bundesstaaten gestaltet sei,
eine zu große Verzögerung zur Folge haben würde“, dagegen be-
schloß man, die Regreßansprüche (beiderlei Art) dem Verwaltungs-
streitverfahren zu belassen. Das Mißliche dieses Rechtszustandes
bestand vor allem darin, daß sowohl die Unterstützungsansprüche
der Versicherten gegen dritte Personen in einem verschiedenen
Instanzenzuge geltend zu machen waren, je nachdem sie vom
Versicherten selbst oder seinem kraft gesetzlicher Zession in die
Forderung eingetretenen Rechtsnachfolger erhoben wurden. Dieser
Wechsel des Forums bei einem Wechsel in der Person des be-
rechtigten Subjekts war theoretisch nicht zu rechtfertigen und
führte praktisch zu großen Unzuträglichkeiten.
Was nun die Frage der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte
oder der ordentlichen Gerichte anlangt, so hat man zwar aner-
kannt, daß es sich hier nicht um Fragen des administrativen Er-
messens, sondern um durch das Gesetz fest begrenzte Rechtsan-
sprüche handelt.
Die Ueberweisung derselben an die Verwaltungsgerichte,
welche, da es sich um Verhältnisse des öffentlichen Rechts han-
delt, theoretisch begründet war, glaubte man, werde sich da-
her auch praktisch schon aus dem Grunde empfehlen, weil da-
durch wenigstens für den einzelnen Bundesstaat eine einheitliche
Judikatur gesichert werde. Das seinerzeit in der Kommission
geltend gemachte Bedenken, daß das Verwaltungsstreitverfahren
eine zu große Verzögerung der Entscheidung zur Folge haben
würde, rechtfertigte es wohl, die vorläufige Entscheidung der Auf-
sichtsbehörde zu übertragen, nicht aber, die definitive Entscheidung
nicht den Verwaltungsgerichten, sondern den ordentlichen Ge-
richten zu überweisen.
Die Kommission war zu diesem Beschlusse wohl nur deshalb
gelangt, weil der damalige Regierungsvorschlag (von 1882) in $ 58