Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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gestellten, die der Dienstordnung unterstehen, entscheidet ebenfalls 
in erster Instanz der Beschlußausschuß ($ 358 RVO.). 
Hierunter fallen jedoch in keiner Weise alle Streitigkeiten 
der Angestellten den Kassen gegenüber, vielmehr kommen nur 
Streitigkeiten dienstrechtlicher Natur bierein, nicht gehören auch 
vermögensrechtliche Streitigkeiten dazu. Fühlt sich ein Ange- 
stellter durch Maßnahmen des Vorstandes beschwert, so steht ıhm 
das Recht zu, das Versicherungsamt (Beschlußausschuß) anzu- 
rufen. Der gleiche Weg gilt, wenn Geldstrafen gegen die An- 
gestellten verhängt werden. Neben oder über diesem Verfahren 
ist der Rechtsweg nicht zugelassen, es sei denn, daß vermögens- 
rechtliche Ansprüche (von der Pflicht zur Zahlung von Geldstra- 
fen abgesehen) in Frage stehen. Wo letzteres der Fall ist, ist 
der disziplinare Instanzenzug erschöpft, ähnlich wie nach dem 
Reichsbeamtengesetz. Es ist daher ın Abs. 3 zu 8 358 RVO. für 
vermögensrechtliche Ansprüche bestimmt: 
Der Klage muß die Entscheidung des Oberversicherungsamtes 
vorangehen. Diese Vorentscheidung des Oberversicherungsamtes 
muß nicht eine besondere Vorentscheidung über den vermögens- 
rechtlichen Anspruch sein, sondern lediglich die endgültige Ent- 
scheidung des Öberversicherungsamtes nach Abs. 1 zu $ 358 
RVO. Jene Vorschrift des $ 358 Abs. 3 RVO. hat nur die Be- 
deutung, daß der disziplinarische Instanzenzug der RVO. erschöpft 
sein muß, bevor wegen der vermögensrechtlichen Ansprüche der 
ordentliche Rechtsweg beschritten werden darf. 
Die Disziplinarentscheidung ist für die ordentlichen Gerichte 
nieht präjudiziell. 
4. Nach 8 406 RVO. können Krankenkassen sich durch über- 
einstimmenden Beschluß ihrer Ausschüsse zu einem Kassenver- 
band vereinigen, wenn sie ihren Sitz im Bezirke desselben Ver- 
sicherungsamtes haben. 
Ueber Streitigkeiten, welche zwischen dem Verband und den 
beteiligten Kassen aus dem Verbandsverhältnisse entstehen, ent- 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXT. 4. 33
	        
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