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gestellten, die der Dienstordnung unterstehen, entscheidet ebenfalls
in erster Instanz der Beschlußausschuß ($ 358 RVO.).
Hierunter fallen jedoch in keiner Weise alle Streitigkeiten
der Angestellten den Kassen gegenüber, vielmehr kommen nur
Streitigkeiten dienstrechtlicher Natur bierein, nicht gehören auch
vermögensrechtliche Streitigkeiten dazu. Fühlt sich ein Ange-
stellter durch Maßnahmen des Vorstandes beschwert, so steht ıhm
das Recht zu, das Versicherungsamt (Beschlußausschuß) anzu-
rufen. Der gleiche Weg gilt, wenn Geldstrafen gegen die An-
gestellten verhängt werden. Neben oder über diesem Verfahren
ist der Rechtsweg nicht zugelassen, es sei denn, daß vermögens-
rechtliche Ansprüche (von der Pflicht zur Zahlung von Geldstra-
fen abgesehen) in Frage stehen. Wo letzteres der Fall ist, ist
der disziplinare Instanzenzug erschöpft, ähnlich wie nach dem
Reichsbeamtengesetz. Es ist daher ın Abs. 3 zu 8 358 RVO. für
vermögensrechtliche Ansprüche bestimmt:
Der Klage muß die Entscheidung des Oberversicherungsamtes
vorangehen. Diese Vorentscheidung des Oberversicherungsamtes
muß nicht eine besondere Vorentscheidung über den vermögens-
rechtlichen Anspruch sein, sondern lediglich die endgültige Ent-
scheidung des Öberversicherungsamtes nach Abs. 1 zu $ 358
RVO. Jene Vorschrift des $ 358 Abs. 3 RVO. hat nur die Be-
deutung, daß der disziplinarische Instanzenzug der RVO. erschöpft
sein muß, bevor wegen der vermögensrechtlichen Ansprüche der
ordentliche Rechtsweg beschritten werden darf.
Die Disziplinarentscheidung ist für die ordentlichen Gerichte
nieht präjudiziell.
4. Nach 8 406 RVO. können Krankenkassen sich durch über-
einstimmenden Beschluß ihrer Ausschüsse zu einem Kassenver-
band vereinigen, wenn sie ihren Sitz im Bezirke desselben Ver-
sicherungsamtes haben.
Ueber Streitigkeiten, welche zwischen dem Verband und den
beteiligten Kassen aus dem Verbandsverhältnisse entstehen, ent-
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXT. 4. 33