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in diesem, anderwärts von der Aufsichtsbehörde, vorbehaltlich des
Rekursverfahrens nach $8 20, 21 der Gew.-Ord. entschieden. Dies
gilt auch für Ersatzansprüche der Gemeinden oder Armenverbände,
die einen Versicherten unterstützt haben, sowie im Falle des $ 57
Abs. 3 des KVG.; desgleichen für Erstattungsansprüche der Kran-
kenkasse gegen den säumigen Arbeitgeber wegen der Unterstüt-
zungen, die dem von der Versicherungspflicht Befreiten geleistet
sind, bei Streit über die Erstattung geleisteter Unterstützungen
zwischen der Kasse des Wohnorts des Versicherten oder seinem
Arbeitgeber und der Kasse, der er angehört, sowie endlich für
Streitigkeiten zwischen Krankenkassen untereinander über den Er-
satz irrtümlich geleisteter Unterstützungen.
Ueber Ansprüche von Krankenkassen aus den auf sie über-
gegangenen Entschädigungsansprüchen gegen Dritte entscheiden
die ordentlichen Gerichte.
Bei Streit zwischen dem Kassenverband und den ihm ange-
hörenden Kassen aus dem Verbandsverhältnis ist die Aufsichts-
behörde zuständig. Gegen ihre Entscheidung findet das Verwal-
tungsstreitverfahren, wo es besteht, sonst das Rekursverfahren
nach $ 20, 21 Gew.-Ord. statt.
Eine besonders bedenkliche Folge dieser bunten Mannigfal-
tigkeit war darin zu erblicken, daß derselbe Anspruch vor ein
versehiedenes Forum kam, je nach der Partei, die ihn geltend
machte; so z. B. bei den Unterstützungsansprüchen aus der Kran-
kenversicherung, je nachdem sie der Versicherte selbst oder die
Gemeinde, der Armenverband usw. erhob, auf die sie übergegangen
sind. Und in dem nicht seltenen Falle, daß nur ein Teil des
Anspruchs des erkrankten Versicherten auf die Gemeinde oder
den Armenverband übergegangen war, gelangte der eine Teil in
das Verwaltungsstreitverfahren, der andere aber vor den ordent-
lichen Richter, so daß auseinandergehende Endentscheidungen sehr
wohl möglich waren.
Eine mannigfaltige Zuständigkeit der Aufsichts- und Verwal-