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cher der Versicherte angehört. Handelt es sich um einen Streit
nach $ 258 RVO., so bestimmt das Oberversicherungsamt, welches
Versicherungsamt zuständig ist (s. oben).
Wenn auch in der Kaiserl. Verordnung über das Verfahren
vor dem Versicherungsamt, vom 24. Dez. 1911, RGBl. S. 1107
nichts über die entsprechende Anwendung des $ 148 ZPO., wäh-
rend doch in $ 29 derselben ausdrücklich auf die entsprechende
Anwendung der $$ 239, 241, 149 ZPO. verwiesen ist, enthalten
ist, wird der Anwendung jener Vorschrift in dem erwähnten Falle
keinerlei Bedenken im Wege stehen.
Umgekehrt kann in einem Streit zweier Kassen über die Zu-
gehörigkeit gewisser Personen zur einen oder anderen Kasse die
Entscheidung aus $ 258 von dem zuständigen Versicherungsamt
abgelehnt werden bzw. dieselbe aussetzen, solange nicht die Vor-
frage, ob die betreffenden Personen überhaupt versicherungspflich-
tig sind, sofern dies von ihnen oder ihrem Arbeitgeber bestritten
wird, auf dem in $ 405 bezeichneten Wege zum Austrage ge-
bracht ist (REGER 25 S. 47).
Wenn nach versuchter Anmeldung eines Versicherten bezw.
eines zu Versichernden bei verschiedenen Kassen die Aufnahme
desselben mit der Begründung abgelehnt worden ist, daß er nicht
versicherungspflichtig sei, so ergibt sich hieraus, daß es sich sol-
chenfalls nicht um eine Streitigkeit zwischen Krankenkassen über
die Zugehörigkeit einer bestimmten unstreitig versicherungspflich-
tigen Person zu dieser oder jener Kasse handelt, sondern um eine
Streitigkeit zwischen der betreffenden Person, welche versichert
werden will und den in Betracht kommenden Kassen über das
Versicherungsverhältnis, also darüber, ob dieselbe überhaupt
krankenversicherungspflichtig ist. Solche Streitigkeiten sind nicht
nach $ 258, sondern nach $ 405 RVO. auszufechten (REGER 19
S. 417; 25 S. 46), weil der $ 258 voraussetzt, daß zwischen zwei
Kassen Streit über die Frage entsteht, welcher von ihnen die zu
versichernden Personen anzugehören haben. (RG. 21. 6. 1901;