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tischen Benutzung dieses Zwangsmittels. Dort sind es schon nur
die Regierungspräsidenten, die nur zu einer „ Geldstrafe“ von 300 Mk.
befugt sind, während die Landräte und die Polizeibehörden und
Gemeindevorstände in einem Stadtkreise nur noch bis zu 150 Mk.
gehen dürfen usf.
Das gleiche wird auch für die Behörden der Verwaltung der
direkten Steuern beachtlich sein.
Im Geschäftsbereich gegen nachgeordnete Hilfsorgane haben
die Vorsitzenden der Veranlagungskommissionen und der Steuer-
ausschüsse außerdem noch den $ 19 des Disziplinargesetzes vom
21. Juli 1852 in Betracht zu ziehen, wo die disziplinaren Geld-
bußen für diejenigen Behörden, welche unter der Provinzialbe-
hörde stehen, einschließlich der Landräte, auf 9 Mk. beschränkt
sind (vgl. hierzu den FME. vom 31. Juli 1909, Mitteilungen
Heft 53, S. 30 und oben S. 387, Anm. 40). Diese Bestimmung des
Disziplinargesetzes ist nämlich durch den Ministerialerlaß vom
5. Juli 1866 zugleich als Maßstab für die exekutivischen Zwangs-
befugnisse gegen die Hilfsorgane festgelegt. Am besten gibt die
praktische Anleitung der buchstäbliche Wortlaut des Erlasses:
Dort heißt es: Es empfiehlt sieh „im Interesse der Autorität“ der
Beamten nicht, „von diesen Exekutivmitteln, soweit es sich um
Geld- und Gefängnisstrafen handelt, in einer die Grenzen des Dis-
ziplinargesetzes überschreitenden Höhe Gebrauch zu machen, so-
fern nicht besondere Gründe eine Ausnahme geboten erscheinen
lassen. Es wird vielmehr als Regel festzuhalten sein, daß die
Grenzen der einer Behörde resp. einem Beamten nach dem Dis-
ziplinargesetz gegebenen Strafbefugnis auch behufs der durch
Geld- oder Gefängnisstrafe beabsichtigten Erzwingung des Gehor-
sams eines untergebenen Beamten innegehalten, und daß eine
Ueberschreitung dieser Grenzen nur dann für statthaft zu erachten
ist, wenn im gegebenen Falle das öffentliche Interesse an der so-
fortigen Durchführung der gegebenen Weisung überwiegt, und die
zu erwartende oder bereits bewiesene Renitenz des Beamten ein schär-