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Begriffe sind, haben beide Handschreiben im praktischen Effekt
eine Abschwächung der Ausprägung der Gesamt-
staatsidee bewirkt. Denn da sich die öffentliche Meinung an
den Kaiser von Oesterreich und König von Ungarn und an die
kaiserliche und königliche Armee hält und die Kenntnis der staats-
rechtlichen Erläuterungen dieser Formeln über den Kreis der
Rechtsgelehrten nicht hinausreicht °*, so leisten diese Benennun-
gen der Auffassung, daß man es mit zwei paritätischen monar-
chischen Gewalten und mit einem ihnen entsprechenden Heeres-
befehl zu tun habe, Vorschub. Doch scheitert das ın der ma-
gyarischen Publizistik vorherrschende Bestreben, den Kaiser von
Oesterreich den Reichsländern zuzuweisen, diese als Kaiser-
tum Oesterreich zu erklären *°), an der Tatsache, daß bis heute
die Reichsratsländer nur diese Bezeichnung führen und
daß dieser Tatsache in den beiden erwähnten Hand-
schreiben Reehnung getragen wird.
II. Nach beiden Ausgleichsgesetzen sind die Delegationen nach
dem Prinzipe des Einkammersystems gebildete, aus der Wahl der
Parlamente beider Staaten als Wahlkörper hervorgehende reprä-r
sentative oder parlamentarische Beschlußkollegien. Sie stellen für
den Bereich ihrer Zuständigkeit — etwas anderes will
537 des GA. XII nicht sagen — die beiden Parlamente selbst
dar?*, Sie dürfen, dem modernen Repräsentativsystem entspre-
chend, nicht an Instruktionen gebunden werden ($ 38 des GA.XI).
Ihre Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich ($ 45 ib... Ihnen
222 Vgl. nunmehr auch BERNATZIK a.a. 0. S. 703 A. 44.
223 So hält FERDINANDY, ungeachtet ihm die Unrichtigkeit dieser Auf-
fassung doch aus den ungarischen, die gemeinsamen Angelegenheiten regeln-
den Gesetzen bekannt sein muß, die von einem Kaisertum Oesterreich im
Sinne der Reichsratsländer nichts wissen, an der Bezeichnung dieser Länder
als Kaisertum Oesterreich fest. A.a.0. S. 19, 85. Ebenso Apponyı, Separat-
abdruck S. 31, Rundschau 8. 261.
??: So auch DEAK an einer Stelle seiner in diesem Punkte allerdings
unklaren und widerspruchsvollen Rede vom 28. März 1867.