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ist, die anderen der leistungspfliehtigen Kasse für die Leistungen
aus den $$ 195, 196, auf Verlangen den Betrag des Wochen-
geldes nach dem Verhältnis der Mitgliedzeit zu erstatten. Diese
Vorschrift bezweckt an und für sich die Abschiebung weiblicher
Versicherter, die ihrer Niederkunft entgegensehen, an andere
Krankenkassen zu verhindern. Die $$ 195, 196 regeln die „ Wochen-
hilfe“, welche alle die Leistungen, welche die Krankenkassen
ihren weiblichen Mitgliedern vor und nach der Niederkunft ge-
währen, umfaßt. Die bare Leistung an Wöchnerinnen, die es als
„ Wochengeld“ bezeichnet, gehört nunmehr zu den Regelleistungen
der Krankenversicherung, während das Krankenversicherungsgesetz
sıe bekanntlich bei der Gemeindekrankenversicherung nicht mit
umfaßte. Neben Wochengeld wird Krankengeld nicht bezahlt.
An Stelle des „Wochengeldes“ kann die Kasse mit Zustimmung
der Wöchnerin Kur und Verpflegung in einem Wöchnerinnenheim
gewähren, oder Hilfe und Wartung durch Hauspflegerinnen. letz-
terenfalls unter Abzug bis zur Hälfte des Wochengeldes.
2. Die 38 219-—222 geben im wesentlichen das wieder, was
8 57a des KVG. für Erkrankungen außerhalb des Kassenbezirkes
oder im Ausland vorschreibt.
In $ 219 ist die Aushilfe auf Ersuchen geregelt. Ueber die
Norm dieser Bestimmung hinaus besteht keine gesetzliche Pflicht
der Kassen zu Hilfeleistungen, Mitteilungen, Auskünften usw.
gegenüber anderen Kassen. Der $ 219 bestimmt, daß die Kasse,
welche auf Erfordern einer andern Kasse Unterstützung gewährt,
hierfür von dieser Kasse zu entschädigen ist, aber dies nicht des-
halb, weil diese Kasse .den Auftrag gegeben, sondern deshalb,
weil die unterstützte Person ihr angehört und weil also die be-
auftragte Kasse diejenige Unterstützung gewähren muß, welche
andernfalls die beauftragende Kasse zu gewähren hätte.
Kranke, welche außerhalb des Bezirkes ihrer Kasse wohnen
oder nach der Erkrankung ihren Wohnort außerhalb des Kassen-
bezirkes genommen haben, erhalten auf Erfordern ihrer Kasse die
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