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ihnen bei ihr zustehenden Leistungen von der allgemeinen Orts-
krankenkasse des Wohnortes, d. h. in diesem Falle des Orts tat-
sächlichen ständigen Aufenthalts, nicht etwa des „Wohnsitzes“
im Sinne des $ 7 BGB. Besteht dort für Versicherte ihrer Art
eine besondere Ortskrankenkasse oder eine Landkrankenkasse, so
hat diese die Leistungen zu gewähren. Da für die Zugehörigkeit
zu einer Krankenkasse nicht der Wohnort des Versicherten, son-
dern sein Beschäftigungsort oder der Sitz des Gewerbebetriebes
maßgebend ist, so wird nicht selten eine Fürsorge der Kasse für
seine außerhalb ihres Bezirkes wohnenden Versicherten notwendig
werden. In $ 219 ist nur von solchen Personen die Rede, welche
bei der auftragenden Kasse versichert sind und auch vou solchen
Personen, deren Versicherung bei ihr die auftragende Kasse irr-
tümlich angenommen hat. Dies gilt sowohl für Pflichtmitglieder,
als auch für freiwillig Versicherte und für frühere, noch ‚auf
Grund des $ 214 zu unterstützende Mitglieder, sowie für berech-
tigte Familienmitglieder.
Wenn die ersuchte Kasse ein dem & 219 entsprechendes Er-
suchen grundlos ablehnt, so kann die ersuchende Kasse die Auf-
sichtsbehörde nach $$ 30, 31 und 77 anrufen. Hat sich die zur
Aushilfe verbundene Kasse ihrer Pflicht entzogen, so ist sie der
eigentlich verpflichteten Kasse gegenüber zum Ersatz des ihr da-
durch erwachsenen Mehraufwands verbunden.
Das gleiche gilt für Versicherte, die während eines vorüber-
gehenden Aufenthaltes außerhalb ihres Kassenbereiches erkrankt
sind, solange sie ihres Zustandes wegen nicht nach ihrem Wohn-
ort zurückkehren können. Auch hier zählen diejenigen, welche nach
$ 214 aus der Kasse ausgeschieden sind, sofern die Frist des
$ 214 noch läuft, und daher ein Unterstützungsanspruch noch
erworben werden kann. Sobald die Ueberführung an den Wohn-
ort erfolgen kann, entfällt die Aushilfepflicht der Kasse des Auf-
enthaltsortes. Ist dies geschehen, so kann noch die Voraussetzung
des $ 219 eintreten.